Für das Homeoffice ist nun nach dem Jahressteuergesetz 2020 für viele Steuerpflichtige eine Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenpauschale von bis 600 Euro drin. Bringt es das?
Grundüberlegung
Viele Steuerpflichtige sind in diesem Jahr von Kurzarbeit betroffen. Erhalten sie Kurzarbeitergeld, so ist dies zwar nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei, erhöht aber aufgrund der Berücksichtigung unter dem Progressionsvorbehalt den Steuersatz. Viele Steuerpflichtige sind gezwungen, nur aus diesem Grund eine Steuererklärung für das Jahr 2020 einzureichen. Hier könnten Nachzahlungen auf sie zukommen. Im besten Fall verringert sich nur eine mögliche Erstattung. Dem hätte die Homeoffice-Pauschale entgegenwirken können.
Die Homeoffice-Pauschale
Nach dem Jahressteuergesetz 2020 haben Steuerpflichtige in den Jahren 2020 und 2021 die Möglichkeit, eine Homeoffice-Pauschale i.H.v. 5 Euro pro Tag (max. 600 Euro im Kalenderjahr) steuermindernd als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend zu machen. Allerdings wird diese Pauschale nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz1 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt. Wer also z.B. einen kurzen Arbeitsweg hat und keine oder nur geringe Werbungskosten hat, kommt nicht in den Genuss dieser Pauschale.
Wer bisher bereits die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen konnte, lag häufig bereits über dem Werbungskostenpauschbetrag. Sind diese Aufwendungen höher, ist dieser Abzug vorrangig zu berücksichtigen. Weiterlesen