Lexfox erbringt mit „wenigermiete.de“ Inkassodienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG: Forderungseinzug.
Ausweislich der Pressemitteilung des BGH (Nr. 153/19 v. 27.11.2019) liegen dem zwei Kernpunkte zugrunde (die Urteilsbegründung soll 100 Seiten stark sein, liegt aber noch nicht gedruckt vor):
Der BGH begründet seine Entscheidung mit dem auch vom BVerfG abgesegneten weiten Begriff der Inkassodienstleistung. Mit dem 2008 eingeführten RDG sollten neue Berufsbilder erlaubt und die weitere Entwicklung des Rechtsberatungsmarktes zukunftsfest ausgestaltet werden – nicht zuletzt im Hinblick auf die Deregulierungsbestrebungen der EU im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs.
Wenn und soweit die Inkassounternehmen die von ihnen verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen einsetzen, besteht keine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr. Im Rahmen dieses Schutzzwecks sei eine eher großzügige Betrachtung geboten.
Damit habe ich kein Problem. Wie hier in meinem Beitrag „Legal-Tech – Bedrohung für Anwälte?“ schon ausgeführt, hat sich die Anwaltschaft schlicht anzupassen, ein Abwehrkampf gegen die neuen „Mitbewerber“ ist schlicht sinnlos. Im Gegenteil ist jeder Anwalt und jede Anwältin aufgerufen, sich Gedanken darüber zu machen, wie jede(r) für sich die neuen Möglichkeiten nutzen kann. Weiterlesen