Ein aktuelles Urteil des EuGH könnte dazu führen, dass die Umsatzsteuer für bestimmte Mietnebenkosten, in erster Linie für die Versorgung mit Wasser, nur noch mit sieben Prozent zu berechnen ist und sich die Mietnebenkosten dadurch insgesamt vermindern. Zum Hintergrund: In dem EuGH-Verfahren ging es um ein polnisches Unternehmen, das Immobilien vermietet. Für die Versorgungsleistungen stellt die Vermieterin den Mietern Vorauszahlungen in Rechnung, deren Betrag im Mietvertrag festgelegt ist, wobei sie den für jede dieser Versorgungsleistungen geltenden Steuersatz anwendet. Da die MWSt-Sätze angehoben wurden, befasste sich die Vermieterin mit der Frage nach den anwendbaren Steuersätzen für die jeweiligen Leistungen. Hierüber kam es anschließend zum Streit mit der Finanzverwaltung. Das polnische Finanzministerium war der Auffassung, dass die Lieferung von Versorgungsleistungen Teile einer einheitlichen Leistung darstellten, nämlich der Vermietungsdienstleistung. Daher sei ein einheitlicher (nämlich der höhere) Steuersatz auf sie anzuwenden. Dem widersprach nun der EuGH. Weiterlesen
Umsatzsteuer auf Mietnebenkosten: Wasser könnte günstiger werden
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