Aktuell hat der X. Senat des BFH für Buchführungspflichtige die Hürde der Nachweise für eine ordnungsgemäße Buchführung von Hochsprung auf Stabhochsprung angehoben. Ich spreche von den rein juristisch gefällten Urteilen zur Aufbewahrung der Kassendaten bei einer elektronischen Aufzeichnung. Alle Systeme der EDV bis zum Warenwirtschaftsprogramm sind freiwillige Informationen zur Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Kontrolle des Unternehmens. Darunter können sehr viele äußerst sensible Daten sein, die dem Grunde nach keinem (außer der Geschäftsleitung oder dem Inhaber) angehen. Schon gar nicht dem FA. Weiterlesen
Betriebswirtschaft kontra Steuerrecht
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