Mit dem „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ wurde festgelegt, dass auch Rentner eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten sollen. Die Einmalzahlung erfolgt automatisch durch die Rentenzahlstellen. Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.
Die FAQ des BAMS sahen für die Bezieher einer Waisenrente (Hinterbliebenenrente) in der ursprünglichen Fassung folgende Einschränkung vor: Empfänger von Waisenrenten haben keinen eigenen Anspruch auf die Energiepreispauschale, da sie ihren Lebensunterhalt regelmäßig nicht selbst bestreiten und bereits mittelbar durch Haushaltsgemeinschaften mit Erwerbstätigen oder Beziehern von Hinterbliebenenrenten erfasst werden. Empfänger von Waisenrenten, deren Lebensunterhalt nicht über die Haushaltsgemeinschaft abgedeckt ist, haben die Pauschale in der Regel als Auszubildende erhalten oder sollen sie als Studierende oder Fachschüler und Fachschülerinnen erhalten.
In den aktuellen FAQ findet sich diese Einschränkung nicht mehr. Weiterlesen