Wird eine nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb von zehn Jahren seit ihrer Anschaffung wieder veräußert, muss der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft besteuert werden. Dies gilt auch wenn die Immobilie geschenkt wurde.
Es scheint ein weitverbreiteter Irrglaube zu sein, dass mit der Schenkung eine neue Zehnjahresfrist beginnt. Tatsächlich gibt es hier die sogenannte Fußstapfentheorie. Dies bedeutet bei einer unentgeltlichen Übernahme einer Immobilie (Schenkung) tritt der Erwerber in die steuerlichen Fußstapfen seines Vorgängers. Soll heißen: Sind die zehn Jahre schon abgelaufen, hat der Erwerber damit auch kein Problem. Laufen die zehn Jahre noch, führt der Erwerber sie zu Ende. Weiterlesen