Vorab-Aufwendungen für wohnungsrechtsbelastete Immobilie nicht abziehbar – oder?

Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für ein wohnungsrechtsbelastetes Immobilienobjekt erbringt, sind mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten im Hinblick auf eine nach Erlöschen des Wohnungsrechts beabsichtigte Vermietung der Wohnung abzuziehen, solange und soweit der Wohnungsrechtsinhaber einer Vermietung nicht zugestimmt und insoweit auf sein Wohnungsrecht verzichtet hat. Mit diesem etwas langen, aber durchaus klaren Satz hat der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 15.9.2022, IX B 27/22).

Der BFH führt damit seine Linie fort. So hat er auch entschieden, dass der Eigentümer Aufwendungen für sein Grundstück, das mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht belastet ist, regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehen kann, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 19.2.2019, IX R 20/17). Weiterlesen

Können auch Studierende die Mobilitätsprämie erhalten?

Ab 2021 Mobilitätsprämie für geringverdienende Berufspendler

Durch das JStG 2019 wurde eine Mobilitätsprämie zum Ausgleich der CO2-Bepreisung für Geringverdiener mit längerem Arbeitsweg eingeführt. Bei diesem Personenkreis wirkt sich die zeitgleich erhöhte Entfernungspauschale mangels festzusetzender Einkommensteuer nicht steuerentlastend aus. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Die Mobilitätsprämie wird in Höhe von 14 % dieser Entfernungspauschalen festgesetzt und ausgezahlt.

Auch Studierende und Auszubildende haben eine erste Tätigkeitsstätte

Als erste Tätigkeitsstätte gilt gem. § 9 Abs. 4 S. 8 EStG auch eine Bildungseinrichtung, die für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Erste Tätigkeitsstätte ist daher regelmäßig die Hochschule bzw. Berufsschule. Für Fahrten der zwischen Wohnung und der Hochschule oder Berufsschule ist daher die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Zunächst muss aber zwischen Erst- und Zweitstudium bzw. Erst- und Zweitausbildung unterschieden werden. Denn § 9 Abs. 6 EStG sieht ein Abzugsverbot der Kosten eines Erststudiums bzw. der Erstausbildung als Werbungskosten vor. Insoweit bleibt nur der Abzug als Sonderausgaben für die eigene Berufsausbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG möglich. Da die Mobilitätsprämie in ihrer Konstruktion aber an den Abzug der Entfernungspauschalen als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) anknüpft, gehe ich davon aus, dass durch das Abzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG auch die Mobilitätsprämie ausgeschlossen wird.

Zwischenfazit: Für Fahrtkosten in Erststudium und Erstausbildung kann keine Mobilitätsprämie beansprucht werden.

Aber für Zweitstudium oder -ausbildung kann Mobilitätsprämie infrage kommen…

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Miete als Werbungskosten, auch nach Ende der doppelten Haushaltsführung

Mit Urteil vom 12.6.2016 wurde unter dem Aktenzeichen 7 K 57/18 E durch das Finanzgericht Münster eine sehr interessante Entscheidung getroffen. Im Urteilsfall ging es um einen Steuerpflichtigen der in Berlin arbeitete, jedoch nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt unstrittig in Nordrhein-Westfalen hatte.

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Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juni 2019

Wie gewohnt an dieser Stelle wieder drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten auf höchstrichterlicher Ebene. Diesmal geht es um die Frage der Behandlung von Unterschlagungen bei der Gewinnverteilung von Personengesellschaften, um Wiederauffüllungszahlungen in ein Versorgungswerk und ob Abwendungszahlungen eines Herausgabeanspruches als Nachlassverbindlichkeit abgesetzt werden können. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Oktober 2017

Auch in diesem Monat finden Sie an dieser Stelle wieder drei ausgewählte Musterverfahren, wobei es sich einmal sogar um eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht handelt.  Weiterlesen

Erst- oder Zweitausbildung, das ist hier die Frage!

Hört man Politiker jeglicher Couleur, soll Bildung immer gefördert werden. Immerhin ist Bildung die Zukunft der Republik. Im Steuerrecht sieht dies jedoch gerade bei der Frage, ob eine Erst- oder Zweitausbildung vorliegt, eher chaotisch aus.  Weiterlesen