Kann die teilentgeltliche Grundstücksübertragung auf ein Kind ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft sein?

Bei der teilentgeltlichen Übertragung eines – vermieteten – Grundstücks auf ein Kind denkt man wohl zuerst an die Schenkungsteuer. Als zweites denkt man vielleicht an die neue AfA-Reihe für den entgeltlichen Teil der Übertragung. Aber denkt man auch daran, dass der Vorgang als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG gewertet werden könnte?

Ein Finanzamt aus Niedersachsen hatte diesen Gedanken jedenfalls. Zwar wurde der Gedanke vom Niedersächsischen FG verworfen, doch zwischenzeitlich liegt die Revision beim BFH vor (Niedersächsisches FG, Urteil vom 29.5.2024, 3 K 36/24; Rev. unter IX R 17/24). Weiterlesen

Immobilienübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch: Spielen die Banken mit?

Folgender Fall: Herr Mustermann hört, dass Immobilienübertragungen ab 2023 möglicherweise schenkungsteuerlich wesentlich teurer werden und möchte daher eine Mietwohnimmobilie noch kurz vor dem Jahreswechsel auf Sohn oder Tochter übertragen. Er plant allerdings eine Übertragung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs. Herr Mustermann hat eine umfassende Renovierung der Immobilie vor nicht allzu langer Zeit mit einem sehr günstigen Darlehen finanziert, für das er Zinsen von lediglich 1,5 % zahlt.

Nun ist er sich also mit Sohn oder Tochter über die Immobilienübertragung einig, hat mit dem Steuerberater gesprochen und auch bereits einen Notartermin vereinbart. Alles ist fast unter Dach und Fach und er denkt, nun muss er nur noch schnell zur Bank laufen, um dort alles klar zu machen. Er ist auch durchaus bereit, weiterhin  das Darlehen zu bedienen oder gar als Bürge für das Darlehen einzutreten.

Doch nun kommt es: Die Bank sagt ihm, dass sie im Falle der Immobilienübertragung von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen würde. Fazit: Sohn oder Tochter müssten neu finanzieren, heutzutage eher mit 3,5 bis 5 Prozent Zinsen. Fazit: Die Immobilienübertragung scheitert oder wird wesentlich teurer, wenn die Beschenkten zu schlechteren Konditionen finanzieren müssen. Weiterlesen

Rückforderungsrechte insbesondere bei der vorweggenommenen Erbfolge von Immobilien

Die Aufnahme vertraglicher Rückforderungsrechte im Notarvertrag bietet dem Übergeber die Möglichkeit, Risiken, die mit der vorweggenommenen Erbfolge einhergehen, zu minimieren. Insbesondere da grundsätzlich Unwägbarkeit gegeben sind, sollte auf ein entsprechendes steuerlich motiviertes Rückforderungsrecht im Notarvertrag nicht verzichtet werden. Weiterlesen

Immobilien: Vorweggenommene Erbfolge unter Vorbehaltsnießbrauch – Warum?

Erst kürzlich sah ich mich wieder in eine Diskussion verwickelt, warum denn bei der vorweggenommenen Erbfolge von Immobilien die Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs in aller Regel besonders Sinn macht. Die wesentlichen Punkte sind für mich die folgenden:  Weiterlesen

Offizielle Statistik zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Ein Sprichwort sagt, dass man keiner Statistik trauen soll, die man nicht selber gefälscht hat. Natürlich möchte ich dem Statistischen Bundesamt mit Hinblick auf die Statistik zum geerbten und geschenkten Vermögen in 2016 keine Fälschung vorwerfen. Dennoch möchte ich auf einige Zahlen hinweisen. Die Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes finden Sie hier.  Weiterlesen

Vorweggenommene Erbfolge unter Vorbehaltsnießbrauch: Unterstellung der Einkunftserzielungsabsicht

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wird die Einkunftserzielungsabsicht grundsätzlich und typisierend unterstellt. Raum für eine Überschussprognose ist daher in solchen Fällen nicht mehr. Fraglich ist jedoch, wann eine solche auf Dauer angelegte Vermietung besteht.  Weiterlesen

Warum man bei der vorweggenommenen Erbfolge von Immobilien nicht warten sollte!

In der Beratungspraxis werde ich immer wieder gefragt, ob man das Immobilienvermögen schon jetzt auf die nachfolgende Generation übertragen soll oder ob man nicht lieber noch abwarten oder gar auf den Erbfall warten sollte. Meine Antwort ist immer die gleiche:  Weiterlesen

Rechtsunsicherheit für Verluste bei der vorweggenommenen Erbfolge von Körperschaften

8c KStG ist die unliebsame Vorschrift, nach der bisher nicht genutzte Verluste teilweise oder ganz wegfallen, wenn Anteilserwerbe von mehr als 25 Prozent stattfinden. Mittlerweile hat auch der Gesetzgeber erkannt, dass jedoch der Verlustwegfall nicht immer sinnvoll ist. So zum Beispiel im Fall von Wagniskapitalgebern. Daher kommt eine neue Regelung.

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