Bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts besteht das Unternehmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus mehreren Unternehmensteilen; es ist zwischen dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil, der Insolvenzmasse und dem insolvenzfreien Vermögen zu unterscheiden. Doch welchem Unternehmensteil ist ein Vorsteuererstattungsanspruch zuzurechnen?
Mit der Frage der Festsetzung entstandener Vorsteuererstattungsansprüche im Zeitraum der Insolvenzverwaltung musste sich das Finanzgericht (FG) Münster befassen (5 K 166/19 U). Weiterlesen