Die Lieferung von Wärme einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer ist nach § 4 Nr. 13 UStG umsatzsteuerfrei und verhindert einen Vorsteuerabzug. Doch ist diese Regelung EU-konform? Das FG Baden-Württemberg jedenfalls hegt Zweifel – es bedürfe der Klärung durch den EuGH (Beschluss vom 12.9.2018, 14 K 3709/16).
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Bauernschläue oder Gestaltungsmissbrauch?
Die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 UStG weckt zuweilen den Argwohn der Finanzverwaltung. Nicht selten vermutet sie Absprachen, wenn der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers höher ist als die entsprechende Steuerschuld des Leistenden und sie daher „unterm Strich“ eine höhere Umsatzsteuer erstatten muss als sie vereinnahmt.
Nach Ansicht des Niedersächsischen FG stellt die Vereinbarung eines über dem Marktpreis liegenden Entgelts jedoch auch dann keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn der Lieferer die mit dem Vorsteuerabzug korrespondierende Umsatzsteuerschuld aufgrund von § 24 UStG nicht in gleicher Höhe an das Finanzamt erbringen muss (Niedersächsisches FG, Urteil vom 7.3.2019, 11 K 23/18, NWB QAAAH-15142).
Leistungsbeschreibung im Niedrigpreissegment
Damit der Vorsteuerabzug gewährleistet ist, muss ausweislich § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bezeichnet sein. Insbesondere im Niedrigpreissegment ist diese handelsübliche Bezeichnung problembehaftet, wie eine aktuelle Entscheidung zeigt. Weiterlesen
Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten trotz Formfehlern
Der Abzug von Bewirtungskosten setzt ertragsteuerlich voraus, dass der Bewirtungsbeleg unter anderem Angaben zu den Teilnehmern und zum Anlass der Bewirtung erhält. In einem Fall vor der FG Berlin-Brandenburg ging es nun um die Frage, ob die strengen einkommensteuerlichen Formerfordernisse (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) auch für die Umsatzsteuer gelten. Interessanterweise haben die Finanzrichter den Vorsteuerabzug aus den Bewirtungskosten trotz Mängeln bei den einkommensteuerlich notwendigen Angaben gewährt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.4.2019, 5 K 5119/18).
Der Fall
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater und Dozent. Weiterlesen
Kleinunternehmerregelung – keine mehrfache Inanspruchnahme durch Aufspaltung der Tätigkeit
Die Kleinunternehmerregelung ist eine deutliche Vereinfachungsregelung. Sie kann für den Unternehmer auch ein Wettbewerbsvorteil sein, wenn seine Leistungsempfänger regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Umso schöner, könnte man doch die Umsätze beliebig auf verschiedene Unternehmen aufteilen, um gleich mehrfach zu profitieren. Aber hier helfen auch keine guten Worte, wie der BFH in einem weiteren Urteil klarstellte.
Der Urteilsfall
Die Klägerin ist freie Theologin und als Rednerin auf Hochzeiten, Taufen und Trauerfeiern tätig. In 2006 gründete sie mit ihrem Ehemann eine GbR, deren Zweck in der Durchführung von Hochzeitszeremonien und Trauerfeierlichkeiten war. Alleinige Geschäftsführerin und Vertretungsberechtigte war die Klägerin. Die Gewinne bzw. Verluste der GbR entfielen zu 95 % auf die Klägerin und zu 5 % auf ihren Ehemann. Im Regelfall sollte die Klägerin die Termine wahrnehmen; ihr Ehemann war vertraglich im Wesentlichen für die Kontaktpflege, die Terminakquise, das „Backoffice“ verantwortlich. Für das Halten von Reden sollte er hiernach nur ausnahmsweise zuständig sein. Weiterlesen
Erneut: Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment
Nicht immer sind die beiden Umsatzsteuersenate des BFH, also der V. und der XI. Senat, einer Meinung. Nun sieht jedoch der XI. Senat – ebenso wie bereits der V. Senat – die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung zum Thema „Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment“ äußerst kritisch und hat daher in zwei Streitfällen die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Konkret: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung („Hosen“, „Blusen“, „Pulli“) ausreicht (BFH, Beschlüsse vom 16.5.2019, XI B 13/19 und XI B 14/19).
Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf
Mit Entscheidung vom 8.11.2018 (Rs. C-502/17) hat der EuGH den Vorsteuerabzug aus Beratungskosten im Zusammenhang mit steuerfreien Anteilsverkäufen verneint. Aber … Weiterlesen
Endlich: BFH hat Zweifel an überbordenden Anforderungen zur Leistungsbeschreibung
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung („Hosen“, „Blusen“, „Pulli“) ausreicht. Zwar handelt es sich nur um einen Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung. Aber es keimt ein kleines Pflänzchen, das Anlass zu der Hoffnung gibt, dass überbordenden Anforderungen zur Leistungsbeschreibung bald der Vergangenheit angehören werden (BFH-Beschluss vom 14.3.2019, V B 3/19).
Finanzamt will doppelt kassieren – Steuerzahler muss blechen
Im (Steuer-)Recht lassen sich für jedes Problem bekanntlich mehrere Meinungen vertreten. Unübersichtlich wird es, wenn sich das Finanzamt zwischen zwei Meinungen nicht entscheiden kann und daher einfach beide gleichzeitig vertritt. Vorprogrammiert ist ein Meinungsstreit der umsonst, aber keineswegs kostenfrei ist. Weiterlesen
Billigkeitserlass bei unzutreffenden Rechnungen mit Steuerausweis als Rettungsanker?
Wer Umsatzsteuer in einer Rechnung offen ausweist, schuldet diese im Prinzip „ohne wenn und aber“. Die Finanzverwaltung gewährt einen Billigkeitserlass nur in wenigen Ausnahmefällen. Betroffene können nun allerdings eventuell von einem aktuellen BFH-Urteil profitieren. Danach kann ein Billigkeitserlass gerechtfertigt sein, wenn sich zwei Unternehmer ausgehend von den zivilrechtlichen Vereinbarungen gegenseitig Rechnungen mit Steuerausweis erteilen und sich diese Annahme der Umsatzsteuerbarkeit später als unzutreffend erweist. Dabei darf allerdings zuvor keine gefestigte Rechtsprechung vorgelegen haben. Die Fehlannahme muss also entschuldbar gewesen sein. Zudem darf bei einer Gesamtbetrachtung keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegen (BFH-Urteil vom 27.9.2018, V R 32/16).