Der BGH (v. 07.03.2019 – IX ZR 143/18) hat im anwaltlichen Bereich entschieden, dass ein Rechtsanwalt erhaltene Vorschüsse nach Mandatsbeendigung abzurechnen hat, sog. Schlussrechnung. Im Streitfall wurde das Mandat fristlos gekündigt und der Rechtsanwalt hatte Vorschüsse erhalten, die über seine geleistete Tätigkeit hinausgingen. Der Mandant begehrte Rückzahlung. Der Rechtsanwalt hatte keine Schlussrechnung erstellt, obwohl das Gericht sogar dazu aufgefordert hatte.
Das Gericht gab dem Mandanten recht. Der Rechtsanwalt ist zur Rückzahlung der Vorschüsse verpflichtet, die seine tatsächlich erbrachte Tätigkeit übersteigen. Das Interessante an der Entscheidung ist, dass der BGH ausführt, dass sich dieser Anspruch aus dem Auftragsrecht ergibt und nicht aus Bereicherungsrecht. Weiterlesen