Nun predigt man als Arbeitsrechtler seinen Mandanten stets, dass der Geschäftsführer als Organ kein Arbeitnehmer und deshalb beispielsweise bei der Berechnung des Schwellenwerts für das Kündigungsschutzgesetz nicht mitzurechnen sei. Dann kommt der EuGH mit Urteil vom 09.07.2015 – Rs. C-229/14 – und stuft jedenfalls den Fremdgeschäftsführer „unionsrechtlich“ als Arbeitnehmer im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG) ein (siehe hierzu ausführlich Steinheimer/Baumüller, NWB 42/2015, S. 3111).
Folge für die Praxis: Bei der Anwendung der nationalen Vorschrift über die Massenentlassungsanzeige (§ 17 Kündigungsschutzgesetz – KSchG) ist der Fremdgeschäftsführer einer GmbH „als Arbeitnehmer“ mitzuzählen. Wie kommt es zu derart absurden Ergebnissen? Um das verstehen zu können, muss man sich Folgendes vor Augen halten: Weiterlesen