Oftmals gibt es ein böses Erwachen, wenn Steuerbürger auf den Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks vertraut haben, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass die Vorläufigkeit nicht so umfassend war wie seinerzeit gedacht. Ist beispielsweise ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift ergangen, so kann ein Steuerbürger keine Änderung seines Steuerbescheids erlangen, wenn es sich in seinem Fall nur um die Auslegung des “einfachen” Steuerrechts handelt. Im Blog-Beitrag „Traue niemals einem Vorläufigkeitsvermerk“ habe ich diesbezüglich auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.12.2018 (14 K 3172/17) hingewiesen.
Besonders ärgerlich ist das Ganze, wenn der Steuerbürger ursprünglich sogar Einspruch gegen seinen Steuerbescheid eingelegt hatte, er aber vom Finanzamt zur Zurücknahme seines Rechtsbehelfs gedrängt wurde – mit dem Hinweis, der Steuerbescheid sei ja ohnehin vorläufig und eines Einspruches bedürfe es daher nicht. Angenommen, der BFH entscheidet in einem anderen Verfahren zugunsten der Steuerzahler, so kann „unser“ Steuerpflichtiger eine Änderung seines eigenen Bescheides nicht mehr erlangen, wenn der Vorläufigkeitsvermerk eben nicht so umfassend war wie es ihm vom Finanzamt vorgegaukelt wurde. Dumm gelaufen, kann man da nur sagen. Zuweilen wird den Steuerpflichtigen entgegengehalten, sie hätten sich ja die Auskunft eines Steuerberaters einholen können, um die damalige Aussage des Finanzamts zu überprüfen.
Immerhin gibt es nun eine erfreuliche Anweisung des Bayerischen Landesamts für Steuern (Erlass vom 11.3.2024, S 0338.1.1-5/24 St43St 43). Danach gilt: Weiterlesen