Immobilienübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch: Spielen die Banken mit?

Folgender Fall: Herr Mustermann hört, dass Immobilienübertragungen ab 2023 möglicherweise schenkungsteuerlich wesentlich teurer werden und möchte daher eine Mietwohnimmobilie noch kurz vor dem Jahreswechsel auf Sohn oder Tochter übertragen. Er plant allerdings eine Übertragung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs. Herr Mustermann hat eine umfassende Renovierung der Immobilie vor nicht allzu langer Zeit mit einem sehr günstigen Darlehen finanziert, für das er Zinsen von lediglich 1,5 % zahlt.

Nun ist er sich also mit Sohn oder Tochter über die Immobilienübertragung einig, hat mit dem Steuerberater gesprochen und auch bereits einen Notartermin vereinbart. Alles ist fast unter Dach und Fach und er denkt, nun muss er nur noch schnell zur Bank laufen, um dort alles klar zu machen. Er ist auch durchaus bereit, weiterhin  das Darlehen zu bedienen oder gar als Bürge für das Darlehen einzutreten.

Doch nun kommt es: Die Bank sagt ihm, dass sie im Falle der Immobilienübertragung von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen würde. Fazit: Sohn oder Tochter müssten neu finanzieren, heutzutage eher mit 3,5 bis 5 Prozent Zinsen. Fazit: Die Immobilienübertragung scheitert oder wird wesentlich teurer, wenn die Beschenkten zu schlechteren Konditionen finanzieren müssen. Weiterlesen

Vom Nießbraucher übernommene Grunderwerbsteuern sind keine Werbungskosten

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der ein Mietobjekt unter Vorbehalt des Nießbrauchs unentgeltlich an einen Angehörigen überträgt, die entstehende Grunderwerbsteuer nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte abziehen darf (Urteil vom 15.11.2019, 11 K 322/18).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Die Kläger übertrugen eine Mietwohnimmobilie unter Nießbrauchvorbehalt an ihre Nichten und Neffen. Die hierbei entstandene Grunderwerbsteuer sowie die Notarkosten wurden von den Schenkern selbst übernommen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Kosten für die Übergabe des Grundstücks als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten aber nicht zum Abzug zu. Die Grunderwerbsteuer und auch die Notarkosten hingen nicht mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusammen, sondern mit der Übertragung des Eigentums. Vor dem Finanzgericht stritt man sich letztlich noch um den Abzug der Grunderwerbsteuer. Jedoch blieb die Klage ohne Erfolg. Weiterlesen

Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch

Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG setzt voraus, dass der Gegenstand des Erwerbs beim neuen Rechtsträger Betriebsvermögen wird. Ist Gegenstand des Erwerbs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, muss der Erwerber Mitunternehmer werden, so das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.11.2019 (II R 34/16).

Der Streitfall

Der Kläger war zu jeweils 50 Prozent erblichen Zwecken. Sie ist ebenfalls Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken. Mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.2006 übertrug der Kläger unentgeltlich einen Teilkommanditanteil im Umfang von 4 Prozent seiner Kommanditeinlage an seinen Sohn und übernahm die anfallende Schenkungsteuer.

Mit der Übertragung wurde ein lebenslängliches Nießbrauchrecht für den Kläger vereinbart. Ihm standen alle Nutzungen, Erträge und Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter, insbesondere Sonderzahlungen und Rücklagen zu. Er trug zudem alle Lasten und Aufwendungen und behielt ein lebenslanges Stimmrecht. Der Sohn verpflichtete sich, zu Lebzeiten des Klägers keine Verfügungen über den Gesellschaftsanteil zu treffen. Der Kläger konnte die Schenkung ganz oder teilweise widerrufen, sofern sein Sohn die Vollmacht widerrufen sollte.

Der Kläger machte den Freibetrag nach § 13a ErbStG geltend. Das Finanzamt verwehrte diesen, da der Sohn kein Betriebsvermögen erworben habe. Weiterlesen

Schenkung einer nießbrauchsbelasteten Immobilie gegen Vorbehaltsnießbrauch

Im Privatvermögen ist die Übertragung einer Immobilie gegen Vorbehaltsnießbrauch ein probates Gestaltungsinstrument der vorweggenommenen Erbfolge. Mit Blick auf das Freibetrags-Management kann es sich dabei auch lohnen, schon früh mit der Planung und Durchführung der vorweggenommenen Erbfolge zu beginnen.

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Immobilien: Vorweggenommene Erbfolge unter Vorbehaltsnießbrauch – Warum?

Erst kürzlich sah ich mich wieder in eine Diskussion verwickelt, warum denn bei der vorweggenommenen Erbfolge von Immobilien die Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs in aller Regel besonders Sinn macht. Die wesentlichen Punkte sind für mich die folgenden:  Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Oktober 2017

Auch in diesem Monat finden Sie an dieser Stelle wieder drei ausgewählte Musterverfahren, wobei es sich einmal sogar um eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht handelt.  Weiterlesen

Vorsicht bei der Verteilung von Erhaltungsaufwendungen durch den Nießbraucher

Erhaltungsaufwendungen werden grundsätzlich sofort als Werbungskosten angesetzt. Dank § 82b EStDV können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwand nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auch auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Bei Fällen des Nießbrauchs kann dies jedoch problematisch werden, denn es ist fraglich, ob der Erbe den noch nicht abgezogenen Erhaltungsaufwand als Werbungskosten abziehen darf.  Weiterlesen

Vorweggenommene Erbfolge unter Vorbehaltsnießbrauch: Unterstellung der Einkunftserzielungsabsicht

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wird die Einkunftserzielungsabsicht grundsätzlich und typisierend unterstellt. Raum für eine Überschussprognose ist daher in solchen Fällen nicht mehr. Fraglich ist jedoch, wann eine solche auf Dauer angelegte Vermietung besteht.  Weiterlesen

Warum man bei der vorweggenommenen Erbfolge von Immobilien nicht warten sollte!

In der Beratungspraxis werde ich immer wieder gefragt, ob man das Immobilienvermögen schon jetzt auf die nachfolgende Generation übertragen soll oder ob man nicht lieber noch abwarten oder gar auf den Erbfall warten sollte. Meine Antwort ist immer die gleiche:  Weiterlesen