Die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen wird von den Steuerpflichtigen – unabhängig von ihrer tatsächlichen Berechtigung – ganz unterschiedlich gesehen. Manche sind froh, wenn die Vorauszahlungen vielleicht etwas höher festgesetzt werden, damit sie später nicht nachzahlen müssen. Andere wiederum wehren sich sozusagen mit Händen und Füßen dagegen, der Finanzverwaltung einen Kredit zu gewähren (so sehen sie es zumindest). Und wieder andere verfügen – ganz objektiv – gerade nicht über die Liquidität, um die Vorauszahlungen zu leisten.
Wer jedoch glaubt, die Höhe der Vorauszahlungen durch falsche Angaben verringern zu können, sei gewarnt: Hat ein Steuerpflichtiger einen Antrag auf Festsetzung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen vorsätzlich mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben gestellt und kommt es hierdurch zu einer zu niedrigen Festsetzung von Vorauszahlungen, liegt eine Steuerhinterziehung vor!