Ein Steuerberater muss einen Mandanten ungefragt darauf hinweisen, dass die Änderung von Feststellungsbescheiden eine verzinsliche Einkommensteuernachzahlung zur Folge haben und diese eventuelle Zinslast durch Vorauszahlungen an das Finanzamt verhindert werden kann (siehe hierzu NWB 51/2017 S. 3922 (NWB DokID: BAAAG-67396). Diese Entscheidung des OLG Oldenburg vom 2.11.2017 (14 U 21/17) kann ich durchaus nachvollziehen, auch wenn ich sie nicht 100-prozentig teile. Auch kann ich die Ausführungen des OLG zu der Frage des eingetretenen Schadens durchaus nachvollziehen, denn vereinfacht gesagt geht das OLG davon aus, dass ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat angesichts des Zinsumfelds einen nahezu „echten und vollständigen“ Schaden darstellt.
Ungefragt auf Vermeidung von Nachzahlungszinsen hinweisen
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