Beraterrisiko: Steuerhinterziehung bei falsch geschätzten USt-Voranmeldungen

Viele Steuerberater kennen den Spagat: Sie müssen einerseits für ihre Mandanten auftragsgemäß die USt-Voranmeldungen fristgerecht abgeben. Andererseits erhalten sie von ihren Mandanten nicht immer rechtzeitig die nötigen Angaben. Steuerberater stehen dann vor der Frage, ob sie Voranmeldungen mit geschätzten Werten abgeben. Doch hier ist Vorsicht geboten, wie ein aktuelles Urteil des LG Leipzig in einem Straf- und Bußgeldverfahren gegen einen Steuerberater zeigt (Urteil v. 16.10.17, Aktenzeichen: 15 Ns 202 Js 49069/15, Besprechung durch Beyer, NWB 2018 S. 585). Berater sollten dieses Urteil kennen und sich nicht zu vorschnellen Schätzungen hinreißen lassen, wenn ihnen plausible Schätzgrundlagen fehlen. Das Urteil zeigt, dass der Berater nachvollziehbar darlegen können muss, wie er plausibel zu einer Schätzung gelangt ist.

Die Entscheidung des LG Leipzig

Das Urteil des LG Leipzig betraf folgenden Fall: Steuerberater S gab Umsatzsteuer-Voranmeldungen für seine Mandantin ab. Mit dieser hatte er – wie auch mit anderen Mandanten – vereinbart, dass sie ihre Umsätze selbst bucht.

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