Der BFH muss in dem Verfahren VI R 53/18 klären, wann Arbeitslohn von dritter Seite überhaupt gegeben ist.
Konkret lautet die Streitfrage, ob ein Dritter mit seinen Zuwendungen an Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens rein eigenbetriebliche Interessen verfolgt und ob dies die Annahme von Arbeitslohn grundsätzlich ausschließt. Fraglich ist insoweit, ob die eigenbetrieblichen Interessen des Dritten die des Arbeitnehmers überwiegen müssen.
Das Besondere an dem Verfahren: Im Urteilsfall geht es um ein Unternehmen welches den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte wie seinen eigenen Mitarbeitern im Rahmen des Werksangehörigenprogrammes eingeräumt hat. Weiterlesen