In den vergangenen Jahren haben viele Akteure im Bereich der Kryptowährungen nicht nur erste Erfahrungen gemacht, sondern oftmals auch erhebliche Gewinne erzielt. Während zu Beginn des Hypes um Bitcoin und Co. die Frage der steuerlichen Relevanz zumeist (wenn überhaupt) erst (sehr) spät gestellt wurde, dürfte in der jüngsten Vergangenheit klar geworden sein, dass die Welt der Kryptowährungen kein steuerfreies Paradies ist. Vielmehr möchte auch der Fiskus an den Gewinnen partizipieren.
Mit dem im Jahr 2021 veröffentlichten Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token wurde dies offenkundig bzw. mit dem finalen Schreiben vom 10. Mai 2022 deutlich. Während in der Praxis Steuerdeklarationsleistungen im Zusammenhang mit Kryptowährungsaktivitäten längst keine Seltenheit mehr darstellen, kommt nun vermehrt neue und zum Teil auch sehr unangenehme Bewegung ins Spiel, und zwar:
Wie ist mit solchen Fällen umzugehen, in welchen der Steuerpflichtige keine oder eine nur unzureichende Deklaration und Offenlegung seiner steuerpflichtigen Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährungen vorgenommen hat?