Häufig ist eine Immobilienveräußerung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass eine Steuerveräußerung vorliegt oder zur Steuerpflicht optiert wird.
Mit Urteil vom 20.10.2015 (Az: XI R 40/13) hat der BFH entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens nur in dem dieser Grundstückslieferung zugrunde liegenden notariell zu beurkunden Vertrag erklärt werden kann. Weiterlesen