Es läuft uns jeden Tag über den Weg, das „Knöllchen“: Ob Parkverstoß oder zu schnell durch die Tempo-30-Zone, schnell winkt ein Verwarnungsgeld. Aber was passiert steuerlich, wenn der Arbeitgeber das Knöllchen bezahlt?
Jetzt hat der BFH eine für die Praxis wichtige Klarstellung getroffen.
Hintergrund und Sachverhalt
Verkehrsverstöße im ruhenden und fließenden Verkehr können als Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG mit Verwarnungsgeld, bei schwereren Verstößen auch mit Bußgeld geahndet werden. Im Streitfall betrieb das klagende Unternehmen einen Paketzustelldienst. Sofern Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen nicht erteilt waren, wurde zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden vom Unternehmen hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trug dann die dem Fahrer gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder gegenüber festgesetzten Verwarnungsgeldern.
Das beklagte FA behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder – einer geänderten Rechtsprechung des BFH folgend – als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer, obwohl die Verwarnungsgelder sind jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden waren.
Das hat der BFH mit seiner Entscheidung vom 13.8.2020 – VI R 1/17) jetzt korrigiert. Weiterlesen