Wo dürfen Verwaltungsakten in Pandemiezeiten eingesehen werden?

Die Einsicht in Verwaltungsakten, welche in Papierform vom Finanzgericht geführt werden, wird grundsätzlich in den entsprechenden Diensträumen gewährt. Gilt dies auch in der jetzigen Pandemie-Situation oder ermöglicht diese die Versendung in die Räumlichkeiten eines Prozessbevollmächtigten? Dazu hat der BFH nun entschieden (V B 29/20).

Akteneinsicht im Steuerrecht

Weder im Verwaltungsverfahren in Steuersachen noch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren wird den Beteiligten ein Recht auf Einsicht in die Akten gesetzlich eingeräumt. Zwar wird aus § 91 AO der Anspruch auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung dahingehend abgeleitet, ob den Beteiligten Akteneinsicht gewährt wird oder nicht. Denn das Finanzamt kann im Einzelfall nach „Ermessen“ gem. § 5 AO Akteneinsicht gewähren. Ein direktes Einsichtsrecht kann jedoch weder aus dieser Vorschrift noch aus dem § 364 AO abgeleitet werden.

Erst im finanzgerichtlichen Klageverfahren haben die Beteiligten gem. § 78 Abs. 1 FGO einen Rechtsanspruch auf Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten und damit ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Grundsätzlich wird eine Akteneinsicht in die (in Papierform geführten) Akten in den Diensträumen des Gerichts gewährt. Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten begründet werden, über den im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu befinden ist.

Corona-Pandemie als „begründeter Ausnahmefall“?

Inwiefern die Corona-Pandemie einen klaren Ausnahmefall darstellt, wollte nunmehr ein Steuerpflichtiger klären lassen: Zusammen mit seiner Klage gegen den im Schätzungswege ergangenen Umsatzsteuerbescheid von 2017 beantragte der Kläger Einsicht in Verwaltungsakten durch Übersendung in seine Kanzleiräume. Denn seiner Meinung nach sei dies wegen der Corona-Epidemie geboten. Weiterlesen

Zur Nichtigkeit von Umsatzsteuerbescheiden

Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Steuerbescheid nichtig, wenn aus ihm der Inhaltsadressat nicht klar erkennbar ist. Dennoch kommen solche Fälle in der Praxis immer wieder vor.

So ist ein Steuerbescheid immer nichtig wenn der Inhaltsadressat (also der Steuerschuldner) nicht erkennbar ist. Dies gilt grundsätzlich immer dann, wenn aus dem Bescheid nicht klar ersichtlich wird, ob der Inhaltsadressat eine GmbH oder deren Geschäftsführer bzw. Liquidator ist. Weiterlesen

Kein Verspätungszuschlag aufgrund rechtswidrigen Ermessensverwaltungsakts!

Mit Urteil vom 17.01.2017 (Az: VIII R 52/14) hat der BFH klargestellt, dass eine Heilung eines rechtswidrigen Ermessensverwaltungsakts durch Nachreichen der erforderlichen Begründung nicht mehr möglich ist, wenn sich der Verwaltungsakt mittlerweile erledigt hat.  Weiterlesen

Formale Hürden der Außenprüfung

Verfahrensrechtliche Entscheidungen stoßen i.d.R. nicht auf breites Interesse. Dabei ist es so wichtig, generell die verfahrensrechtlichen Irrungen und Wirrungen zu kennen. Die Entscheidung des BFH vom 19.05.2016 (X R 14/15) ist dafür ein beredtes Beispiel. Es geht um die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 4 AO. Weiterlesen

Kann ich Hinweise in einem BP-Bericht anfechten?

BP-Berichte enthalten–  neben den eigentlichen Ausführungen zu den Mehr- und Minderergebnissen der Prüfungsjahre – oftmals weitere Hinweise. Diese können „gutgemeinter Natur“ sein, zum Beispiel zur ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs oder zur richtigen Erfüllung von Aufzeichnungspflichten.  Es kann sich aber durchaus um Hinweise handeln, bei denen man sich nicht sicher ist, ob diese „Feststellungs-Charakter“ haben. Beispiel: Im Rahmen einer Betriebsprüfung einigt man sich darauf, dass in der Vergangenheit noch kein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen war. Der Prüfer vermerkt jedoch in seinem Bericht, dass bei Veräußerung einer weiteren Immobilie ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben sei. Nun stellt sich die Frage, ob solche Angaben im BP-Bericht eigenständig angefochten werden können. Weiterlesen

Kindergeldrecht ist für Juristen und nicht für das Volk gemacht?

Die Entscheidungen des III. Senates schrecken mich häufig auf; sie sind doch sehr „individuell“. Juristisch mag so einiges was der Senat entscheidet, vertretbar sein. Die praktischen Auswirkung auf die Nutzer des Rechts werden dabei außer Acht gelassen. So hat der Senat mit Urteil vom 13.05.15 (III R 8/14) entschieden, dass die Kostenentscheidung gem. § 77 EStG nicht mit dem Einspruch angefochten werden kann, wenn diese in der Einspruchsentscheidung über das Kindergeld enthalten ist. Weiterlesen