Der BGH hat aktuell entschieden, dass Banken und Sparkassen keine Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben dürfen. Bei Girokonten sind sog. Verwahrentgelte zwar grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen die entsprechenden Vertragsklauseln transparent gestaltet sein, damit Kunden nachvollziehen könnten, wie die Entgelte berechnet werden, fehlt diese Transparenz, sind auch hier Negativzinsen unzulässig.
Hintergrund
Während der Niedrigzinsphase, die im Mai 2022 ihren Höhepunkt erreichte, verlangten mindestens 455 Banken und Sparkassen in Deutschland von ihren Kunden Negativzinsen.
Die meisten Institute orientierten sich dabei am negativen Einlagezins der Europäischen Zentralbank (EZB) und berechneten einen Strafzins von 0,5 Prozent auf Guthaben, die einen bestimmten Freibetrag überschritten. Einige Banken setzten diesen Freibetrag bereits bei 5.000 oder 10.000 Euro an, womit auch Klein- und Durchschnittssparer betroffen waren.
Die Vereinbarungen die „Negativzinsen“ hatte aus Bankensicht den Zweck, in einem wirtschaftlichen Umfeld, in dem die Banken selbst mündelsichere Erträge nicht erzielen konnten, wenigstens die laufenden Kosten zu decken. Den aktuellen BGH-Entscheidungen liegen Klagen von Verbraucherzentralen gegen mehrere Banken zugrunde, darunter die Sparda-Bank, die Commerzbank, eine Sparkasse und eine Volksbank.
BGH verwirft klauselartig vereinbarte Verwahrentgelte („Negativzinsen“)
Nach den aktuellen BGH-Urteilen muss bei der durch Bankenklauseln vereinbarten Erhebung von Verwahrentgelten („Negativzinsen“) differenziert werden: Weiterlesen