Größere Erhaltungsaufwendungen dürfen nach § 82b EStDV gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Wenn der Grundstückseigentümer nun während des Verteilungszeitraumes verstirbt, sehen die EStR vor, dass der Rechtsnachfolger den beim Rechtsvorgänger noch nicht berücksichtigten Teil der Erhaltungsaufwendungen im verbleibenden Verteilungszeitraum geltend machen kann.
Im Jahr des „Eigentumswechsels“ ist die Jahresrate auf Übertragenden und Übernehmenden entsprechend der Besitzdauer aufzuteilen (R 21.1 Abs. 6 Satz 2 EStR). Doch das FG Münster sieht die Sache anders. Weiterlesen