Das BMF hat Ende Juli weitere Detailfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2020 beantwortet (Schreiben v. 20.7.2021 – IV A 3 – S 0261/20/10001:014).
Was bedeutet das in der Praxis?
Hintergrund
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.6. 2021 (BGBl 2021 I S. 2035) die Erklärungsfristen in beratenen wie in nichtberatenen Fällen sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a AO) um 3 Monate verlängert. Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Unternehmen, Bürger/innen und Angehörige der steuerberatenden Berufe.
Deshalb hatten Letztere bereits im Februar 2021 einen Aufschub um sechs Monate für den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten. Bislang galt, dass Steuer- und Feststellungserklärungen grundsätzlich in nicht beratenen Fällen bis 31.7.2021, also sieben Monate nach Ablauf das des Kalenderjahres abzugeben sind (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO). Für 2020 gilt jetzt eine längere Frist (§ 108 Abs. 3 AO) bis zum 31.10.2021 in allen Fällen, in denen kein Steuerberater oder Angehörige der steuerberatenden Berufe zu Rate gezogen wird. In sogenannten beratenen Fällen (mit Steuerberater) ist eine Abgabe sogar bis 31.5.2022 für Einkommensteuererklärungen 2020 möglich.
BMF klärt offene Fragen
In dem BMF-Schreiben vom 20.7.2021 wurden jetzt wichtige Anwendungsfragen aufgegriffen. Das bedeutet in der Praxis, Weiterlesen