Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, hat das Bundessozialgericht (BSG v. 8.12.2021 – B 2 U 4/21 R) ganz aktuell entschieden – ein wichtiges Urteil für Arbeitnehmer im Homeoffice.
Worum es im Streitfall ging und wie das BSG entschieden hat erfahren Sie in der NWB Online-Nachricht Sozialrecht | Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Kann ein Arbeitnehmer in der eigenen Wohnung überhaupt einen „Betriebsweg“ zurücklegen, obwohl er sich doch „zu Hause“ befindet? Das BSG sagt ja und weist hierbei auf seine bisherige Rechtsprechung hin: Ausnahmsweise ist ein Betriebsweg auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden (BSG v. 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R).
Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob er bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG v. 31.8.2017 – B 2 U 9/16 R). Wäre also der Arbeitnehmer im Homeoffice bei einer privaten Verrichtung gestürzt, hätte kein Unfallversicherungsschutz bestanden. Weiterlesen