Werden vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, so sind die in § 9 Abs. 4a EStG geregelten Verpflegungspauschalen gem. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG zu kürzen. Für ein Frühstück um 20 Prozent und für ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 40 Prozent.
Was aber ist zu tun, wenn der Arbeitnehmer die Mahlzeiten gar nicht einnimmt? Weiterlesen