Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung sein. Soweit im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung Versorgungsleistungen zugesagt werden, sind diese weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten, sodass es zu einer unentgeltlichen Übertragung kommt. Eine begünstigte Vermögensübertragung liegt jedoch nur vor bei Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung
- eines Mitunternehmeranteils an einer originär gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaft,
- eines Betriebs oder Teilbetriebs oder
- eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer GmbH mit Wechsel der Geschäftsführertätigkeit.
Wird anderes als das vorgenannte Vermögen übertragen, liegt keine begünstigte Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen vor. Es gelten dann die Grundsätze über die einkommensteuerrechtliche Behandlung wiederkehrender Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung. Weiterlesen