Das Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung 1.7.2017 hat die Vorschriften des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung zur Abschöpfung und vorläufigen Sicherstellung von Vermögen neu geregelt.
Eine Neuregelung von besonderer steuerlicher Relevanz ist brisant: Die Neuregelung des §§ 76a Abs. 2, 76b StGB betreffend die Einziehung von Vermögen gibt der Justiz möglicherweise ein Instrument, bei einer Steuerhinterziehung bis zu 30 Jahre später die Tatvorteile („ersparte“ Steuern) einzuziehen. Diese Sichtweise wird zur Zeit von Vertretern der Verwaltung auf Podiumsdiskussionen bejaht. Diese Frist soll unabhängig davon gelten, ob die steuerliche Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. Diese gläubigerfreundliche Sichtweise wird damit begründet, dass der Grundgedanke der Vermögensabschöpfung die Einziehung sämtlicher Tatvorteile verlange. Bei einer Einziehung handele es sich konstruktiv um keine Vollstreckung sondern um eine Abschöpfung.