Der BFH hatte im Jahre 2017 Zweifel an der uneingeschränkten Pflicht zur Sollversteuerung angemeldet und durch Beschluss vom 21.6.2017 (V R 51/16) ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Dieser hatte dazu mit seinem Urteil vom 29.11.2018 (C‑548/17) Stellung genommen und entschieden, dass keine Pflicht zur uneingeschränkten Sollbesteuerung besteht. Bei einer Vermittlungsleistung, die ratenweise vergütet wird, sei davon auszugehen, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch nicht zum Zeitpunkt der Vermittlung, sondern erst mit Ablauf des Zeitraums eintreten, auf den sich die Zahlungen beziehen. Der BFH hat „sein“ Verfahren nun wieder aufgenommen und im Sinne des EuGH entschieden (BFH-Urteil vom 26.6.2019, V R 8/19 (V R 51/16), NWB OAAAH-28211).
Sollbesteuerung: BFH folgt dem EuGH bei Vermittlungsleistungen
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