Zuwendungsnießbrauch an Kinder: Ohne Mühe geht es nicht

Mein Kollege Christoph Iser hat in seinem Blog-Beitrag „Vermietung: Befristete Übertragung der Einkunftsquelle“ bereits auf das schöne Modell des zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauchs hingewiesen. Auch ich selbst hatte in einem meiner ersten Blog-Beiträge für den NWB-Verlag mit dem Titel „Kosten für ein Erststudium: Wie Kinder wohlhabender Eltern die Abzugsbeschränkung umgehen“ darauf hingewiesen, dass mittels eines Zuwendungsnießbrauchs (Vermietungs-)Einkünfte – zeitlich befristet – auf Kinder übertragen werden können. Das FG Baden-Württemberg hat das Modell Auffassung mit Urteil vom 13.12.2016 (11 K 2951/15) bestätigt.

Doch wie es fast immer im – steuerlichen – Leben ist: Gerne möchte man die süßen Früchte naschen, sich aber nicht selbst auf die hohe Leiter begeben, um sie zu pflücken. Anders ausgedrückt: Man möchte schon gerne die steuerlichen Vorteile nutzen, aber – um ehrlich zu sein – so ganz wohl ist dem einen oder anderen nicht dabei, dem meist gerade einmal 19 oder 20 Jahre alten Kind eine Einkunftsquelle tatsächlich zu übertragen, und sei es auch nur für sechs Jahre. Weiterlesen

§ 7b-Abschreibung doch erstmalig in 2018 anwendbar!

Ich weiß nicht, wie es anderen Fachautoren geht. Mir selbst jedenfalls macht es durchaus Freude, sich mit neuen Gesetzen zu befassen und diese meinen Lesern vorzustellen. Die Freude wird jedoch immer dann getrübt, wenn es an die Anwendungsvorschriften geht. Zuweilen sind diese nur schwer zu finden, ergeben sich erst durch gesetzliche Querverweise, sind sprachlich verunglückt oder verwirren, weil innerhalb eines einzigen Gesetzes mehrere Anwendungszeitpunkte zu beachten sind.

Allerdings unterliegt selbst der Gesetzgeber hin und wieder der „Anwendungsfalle“, das heißt: Aufgrund seiner „gedrechselten Sprache“ trickst er sich selbst aus und weiß am Ende nicht mehr, wann sein eigenes Gesetz anzuwenden ist.

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Vermietung: Befristete Übertragung der Einkunftsquelle

In vielen Familien könnte es aufgrund steuerlicher Erwägungen Sinn machen, Einkünfte auf beispielsweise studierende Kinder zeitlich begrenzt zu verlagern. Unmöglich ist dies nicht!

Schon mit Urteil vom 24.10.2012 (Az: IX R 24/11) hat der BFH entschieden: Ein nur befristetes schuldrechtliches Nutzungsrecht kann zu einer Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führen. Allerdings sind Besonderheiten zu beachten: Weiterlesen

AfA: Wie wird eine geringere Nutzungsdauer für Wohngebäude nachgewiesen?

Auch wer einen Altbau erwirbt, den er zu Wohnzwecken vermieten möchte, darf üblicherweise nur 2 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes als AfA geltend machen. Der Gesetzgeber unterstellt eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. Bei Wohngebäuden, die bereits vor 1925 fertiggestellt worden sind, werden 40 Jahre und ein AfA-Satz von 2,5 Prozent zugrunde gelegt. In bestimmten Fällen dürfen zwar eine geringere tatsächliche Nutzungsdauer und damit ein höherer AfA-Satz beantragt werden. Doch die Voraussetzungen sind streng und den Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer muss der Hausbesitzer führen.

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„Wohnen für Hilfe“ ist nicht regelungsbedürftig

Bei dem bundesweiten Projekt „Wohnen für Hilfe“ bieten in der Regel ältere Menschen jungen Menschen günstigen Wohnraum an. Die Studierenden und Auszubildenden verpflichten sich regelmäßig, als Gegenleistung den Wohnraumanbieter im Alltag zu unterstützen. Ziel solcher Wohnformen ist die gegenseitige respektvolle Unterstützung von Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen mit Sozialbindung, die zum Vorteil beider Seiten zusammenleben. In diesen Wohnformen profitieren alle Beteiligten vom gegenseitigen Geben und Nehmen im Sinne zivilgesellschaftlicher Hilfe. Bundesweit gibt es eine Vielzahl entsprechender Konzepte.

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Zur AfA-Bemessungsgrundlage bei Immobilien

Unter dem Aktenzeichen IX R 13/19 klärt der BFH aktuell Fragen zur AfA-Bemessungsgrundlage, wenn sich durchgehend vermietete Gebäude zwischenzeitlich im Betriebsvermögen befanden und wieder ins Privatvermögen zurückgeführt wurden.

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Doppelberücksichtigung von Werbungskosten

Zur Frage einer fehlerhaften Doppelberücksichtigung als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand einerseits und als Abschreibung andererseits muss der BFH bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter dem Aktenzeichen IX R 14/19 Stellung nehmen.

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Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei doppelter Haushaltsführung

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist im Zusammenhang mit dem Verkauf der Zweitwohnung am Beschäftigungsort nicht abzugsfähig. Zumindest nicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

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Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand

Insbesondere bei den anschaffungsnahen Herstellungskosten ist die Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen immer ein Thema. Ein aktuelles Verfahren vor dem BFH zeigt, dass jedoch auch noch andere Abgrenzungsschwierigkeiten gegeben sein können. Weiterlesen

Veranlassungsprinzip – Wirklich gedanklich immer präsent?

Das vom BFH entwickelte Veranlassungsprinzip für Betriebsausgaben und Werbungskosten ist ständige, ja aus heutiger Sicht, alte Rechtsprechung, die sich bewährt hat. Nur denkt die Praxis in allerletzter Konsequenz an diesen Grundsatz und wird er immer richtig umgesetzt? Das FG Köln hat eine aus meiner Sicht richtige, aber wohl doch „mutige“ Entscheidung getroffen (3 K 2364/15), die hoffentlich im anhängigen Revisionsverfahren (IX R 22/18) bestätigt wird.

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