Wer sein häusliches Arbeitszimmer an den Arbeitgeber in dessen betrieblichem Interesse vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zwar gibt es zahlreiche Abgrenzungsfragen, das heißt, die Mietzahlungen können auch Lohn darstellen. Darauf soll nachfolgend aber nicht eingegangen werden. Vielmehr soll das Augenmerk auf die Überschussprognose gelegt werden, die zumindest in Fällen jüngeren Datums zu erstellen ist.
Zum Hintergrund:
Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben früher bei einer auf Dauer angelegten Vermietung an den Arbeitgeber stets eine Überschusserzielungsabsicht unterstellt. Mithin wurden Verluste üblicherweise anerkannt (BMF-Schreiben vom 13.12.2005, BStBl 2006 I S. 4). Im Jahre 2018 hat der BFH aber in einer bemerkenswerten Entscheidung festgestellt, dass nicht eine Vermietung von Wohnraum, sondern von gewerblich genutzten Räumlichkeiten vorliegt. Folglich könne ein Arbeitnehmer Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt (BFH vom 17.4.2018 – IX R 9/17; die Einkünfteerzielungsabsicht sollte die Vorinstanz FG Köln dann im zweiten Rechtszug beurteilen). Die Finanzverwaltung ist der Auffassung grundsätzlich gefolgt (BMF-Schreiben vom 18.4.2019, BStBl 2019 I S. 461), lässt aber eine Übergangsregelung zu: Für Mietverträge, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, sei eine Einkünfteerzielungsabsicht weiterhin zu unterstellen. Weiterlesen