Gewerbesteuerliche Verlustvorträge können bei der Verpachtung des Betriebs einer gewerblich geprägten Personengesellschaft untergehen, dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 30.01.2019 – IV R 59/16 entschieden.
Der Streitfall
Im Streitfall hatte eine Unternehmensgruppe umstrukturiert. Die Klägerin, eine gewerblich geprägte KG, hat hierzu in einem Zwischenschritt ihren Betrieb an eine andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe verpachtete. Der Pachtvertrag wurde ein Jahr später bereits wieder aufgehoben. Die bisherige Pächterin erwarb Teile des Betriebsvermögens von der Personengesellschaft und mietete nur noch das Betriebsgrundstück an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der bisherige Betrieb mit Übergang zur Verpachtung jedenfalls gewerbesteuerlich beendet worden sei. Somit seien bisherige Verlustvorträge entfallen und könnten nicht mit späteren Gewinnen verrechnet werden. In der Vorinstanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt (Urteil vom 29.09.2016 – 10 K 1180/13).
Das Urteil des BFH
Das Urteil der Vorinstanz hatte jedoch vor dem BFH keinen Bestand. Der BFH verwies die Sache an FG zurück. Weiterlesen