Kein Verlustübergang auf den Erben – ist das gerecht?

Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i.S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Satz 5 EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über. So der BFH in seinem Urteil vom 23.10.2019 (I R 23/17).

Der Streitfall in Kurzform

Die Kläger – ein Ehepaar – werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann ist Gesamtrechtsnachfolger seines im Jahr 2012 verstorbenen Vaters, der bis zu seinem Tod Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz erzielte. In den Jahren 2002 bis 2005 tätigte sein Vater noch hohe Renovierungsaufwendungen, die er durch mehrere, bis zu seinem Tode nicht zurückgeführte Darlehen finanzierte. Im Zuge der Renovierung sind beim Erblasser hierdurch erhebliche Verluste entstanden, die nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG gesondert festgestellt wurden.

Der Kläger erklärte nun Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt ließ in diesem Zusammenhang jedoch den Ausgleich der verbliebenen negativen Einkünfte des Vaters mit den positiven Einkünften des Erben – seines Sohnes – nicht zu.

Das Urteil des BFH

Der große Senat des BFH hat 2008 bereits entschieden, dass der in § 10d EStG vorgesehene Verlustabzug nicht vom Erblasser auf den Erben übergehe. Er führte allerdings auch aus, dass im Fall der „gespaltenen Tatbestandsverwirklichung“ andere Regeln gelten können – vgl. zusammenfassend Senatsbeschluss (BFH v. 25.08.2010 – I R 13/09).

Diese Grundsätze kommen allerdings in diesem Fall der negativen Einkünfte i.S. des § 2a EStG nicht zur Anwendung.

Die hiernach festgestellten Verluste des Erblassers gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über.

Praktikerhinweis

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