Am 09.10.2020 hat der Bundesrat zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 final Stellung genommen (Br.-Drucks. 503/20 (B)). Grundlage hierfür waren v.a. die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates. Eine Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags, wie zunächst empfohlen, lehnte der Bundesrat allerdings nunmehr ab. Denn die Empfehlung des Bundesrat-Wirtschaftsausschusses, den Zeitraum für die Rücktragung von Verlusten (§ 10d Abs. 1 EStG) auf zwei Jahre auszudehnen und Verluste auch in das Geschäftsjahr 2018 zurücktragen zu können, fand keine Mehrheit.
Verlustrücktrag: Anhebung der Grenzen im Rahmen des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes
Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR (bzw. 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen. Durch den sog. Verlustrücktrag wird Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, das einkommensteuerliche Abschnittsprinzip zu durchbrechen und nicht ausgeglichene negative Einkünfte vom Jahr ihrer Entstehung in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu übertragen. Zur besseren Verrechnung von in der aktuellen Krise aufkommenden Verlusten wurden diese Grenzen mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz deutlich ausgeweitet. Für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 sind sie auf 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben worden. Weiterlesen