Nach wie vor weigert sich die Finanzverwaltung, Verluste aus Aktien und Darlehen anzuerkennen, wenn die Wertpapiere oder das Darlehen „einfach“ wertlos geworden sind. Es wird weiterhin auf § 20 Abs. 2 EStG verwiesen, wonach es einer „Veräußerung“ bedarf. Dabei mangelt es nicht an Urteilen der Finanzgerichte, die auch eine „Wertloswerdung“ als ausreichend erachten, um einen Wertverlust zu berücksichtigen. Kürzlich hatte das FG Düsseldorf entschieden, dass der Ausfall eines Privatdarlehens mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu berücksichtigen ist (Urteil 18.7.2018, 7 K 3302/17 E). Jüngst hat sich das FG Rheinland-Pfalz hier eingereiht. Das Urteil ist an Klarheit nicht zu überbieten: „Die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank führt zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen“ (Urteil vom 12.12.2018, 2 K 1952/16). Allerdings ist die Revision zugelassen worden, die vermutlich auch eingelegt wird.
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Verluste aus Wertpapieren: Nun aber schnell zur Bank
Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen sog. virtuellen „Verlustverrechnungstopf“. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet.
Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Falls nun am Jahresende der Saldo in einem oder in beiden Verlustverrechnungstöpfen negativ ist, gibt es zwei Möglichkeiten (§ 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG): Weiterlesen
Modellhafte Gestaltung = Kostenabzug bei Erkennen durch die Finanzverwaltung
Nachfolgend stelle ich der Einfachheit halber zunächst eine Pressemitteilung des BFH vor, die dieser gestern veröffentlicht hat. Mich „begeistert“ diese, weil sie möglicherweise die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen ad absurdum führen kann. So lautet die Mitteilung:
Aktuelles zu Photovoltaikanlagen I – Berücksichtigung von Verlusten bei negativer Gewinnprognose
„In der Kürze liegt die Würze.“ – Manchmal aber auch das Missverständnis.
Das FG Baden-Württemberg führt in einer Pressemitteilung zum Urteil vom 9. Februar 2017 (Az. 1 K 841/15) aus, dass Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sein können.
Diese Aussage erscheint weitreichend – und stellt verlockend so manche Streitbeilegung im Rechtsbehelfsverfahren mit der Finanzverwaltung in Aussicht.
Es lohnt sich jedoch, das Urteil im Detail nachzuvollziehen.
Vorwarnung: Für den steuerlichen Berater ist (nur) Enttäuschung vorprogrammiert.
Denn die Pressemitteilung kann nicht wirklich halten, was sie zunächst verspricht…
Update Bilanzkosmetik: Air Berlin, schlimmer geht’s immer? – Bilanzkosmetik löst Probleme auf Dauer nicht
Miese Zahlen bei Air Berlin. Das ist leider nichts Neues. Dem Unternehmen geht es schon seit einigen Jahren finanziell nicht sonderlich gut. Doch nun wird die Lage immer schlimmer. Die Frage ist, wie schlimm es noch kommen kann.
So wurde in diesem Jahr die Bekanntgabe des Geschäftsberichtes verschoben. Kein Wunder, dass nicht einmal die Pressestelle wusste, wann genau der Bericht bekannt gegeben werden sollte. Alles andere als ein gutes Zeichen. Erfreuliche Nachrichten gab es für die Investoren schon seit einigen Jahren nicht mehr. Der Schuldenstand hat die Eine-Milliarde-Grenze überschritten, das negative Eigenkapital nähert sich der 1,5-Mrd. Grenze, der Verlust beträgt ca. 780 Mio. EUR – Welche Schreckensmeldung kann die Investoren noch erschrecken?
Rechtsunsicherheit für Verluste bei der vorweggenommenen Erbfolge von Körperschaften
8c KStG ist die unliebsame Vorschrift, nach der bisher nicht genutzte Verluste teilweise oder ganz wegfallen, wenn Anteilserwerbe von mehr als 25 Prozent stattfinden. Mittlerweile hat auch der Gesetzgeber erkannt, dass jedoch der Verlustwegfall nicht immer sinnvoll ist. So zum Beispiel im Fall von Wagniskapitalgebern. Daher kommt eine neue Regelung.
Abzug gewerbesteuerlicher Verlustvorträge – falsches Verständnis der Unternehmensidentität
Zuweilen gibt es Urteile, bei denen ich den Eindruck habe, dass die Entscheidungen an der wirtschaftlichen Realität vorbeigehen. So zuletzt geschehen beim Urteil des FG Köln vom 20.01.2016 (10 K 2841/13, EFG 2016, S. 667). Dort ging es um die Frage, ob die für einen gewerbesteuerlichen Verlustabzug erforderliche Unternehmer- und Unternehmensidentität gegeben ist. In den Urteilsgründen heißt es: „Entscheidend für die Unternehmensidentität ist das Gesamtbild der Betätigung, welches sich aus den wesentlichen Merkmalen des Gewerbebetriebs ergibt. Maßgebliche Kriterien sind danach insbesondere die Art der Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten, Organisation und Finanzierung sowie Umfang und Zusammensetzung des Aktivvermögens.“
Vereinsland Deutschland: Verlust trotz Übungsleiterfreibetrag?
Man sagt immer: Ganz Deutschland ist in Vereinen organisiert. Was das mit Steuerrecht zu tun hat? Leider mehr als einem lieb sein kann, aber aktuell geht es um den sogenannten Übungsleiterfreibetrag. Dank diesem sind grob gesagt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 2.400 € im Jahr steuerfrei. Aber…was ist mit einem Verlust aus einer solchen Tätigkeit? Weiterlesen
Ein Verlust ist ein Verlust und bleibt auch ein Verlust
Eigentlich sollte Steuerrecht doch eine einfach Sache sein: Von dem was reinkommt, zieht man Verluste bzw. dass was für das Reinkommende aufgewendet wurde ab und von dem Ergebnis X muss man seinen „Zehnten“ (oder auch ein bisschen mehr) an den Fiskus abtreten. Weiterlesen
Verrechnung von Altverlusten: An Einsprüche denken!
Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften, insbesondere Verluste aus Aktienan- und -verkäufen, die bis Ende 2008 entstanden sind, konnten nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2013 mit „Spekulationsgewinnen“ aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden. Zum 31.12.2013 verbleibende Altverluste hingegen dürfen nur noch mit zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Das sind insbesondere Grundstücksgeschäfte. Da diese aber – im Gegensatz zu Wertpapiergeschäften – nur wenige Steuerzahler tätigen, wird die Verlustverrechnung oftmals auf den „Sankt Nimmerleinstag“ verschoben. Weiterlesen