In der aktuellen Post-Coronasituation fragen sich viele Unternehmen, wie die eigene Bilanz und insbesondere die Passiva neu strukturiert werden können, um der Gesellschaft neue Mittel zuzuführen. Dies einerseits vor dem Hintergrund, die Liquiditätssituation im Auge zu behalten und andererseits vor der Pflicht der Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, den Gesellschaftern bzw. Aktionären der Gesellschaft anzuzeigen, wenn ein Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals bzw. des Grundkapitals besteht (Verlustanzeige, § 49 GmbHG, § 92 AktG).
Pflicht zur Verlustanzeige
Diese Pflicht besteht jederzeit, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen das Vorliegen dieses Sachverhalts anzunehmen ist. Das Ganze führt zu einer Überwachungspflicht in Bezug auf das Eigenkapital. Anzuwenden sind bei einer positiven Fortbestehensprognose dabei die allgemein handelsrechtlichen Ansatz-und Bewertungsvorschriften, insbesondere Stichtags-, Realisations- und Imparitätsprinzip. Das IDW hatte dazu zuletzt am 25. März 2020 eine Merkhilfe zusammengestellt, in der Posten für Posten gezeigt wird, in welcher Form die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu berücksichtigen sind.
Neue Investoren und Gesellschafter
Selbstverständlich lohnt es sich immer, nach neuen Investoren, bzw. Gesellschaftern Ausschau zu halten. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters, die Ausgabe neuer Anteile an der Gesellschaft und der Einzahlung des gezeichneten Kapitals durch den neue Gesellschafter haben einen positiven Einfluss auf die Bilanz und die Liquiditätssituation. Weiterlesen