Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten

Mit Urteil vom 16.6.2020 (Az: VIII R 1/17) hat der BFH im Anschluss an seine Entscheidung vom 20.11.2018 (Az: VIII R 37/15) erneut bestätigt, dass nach der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 Verluste aus Knockoutzertifikaten als negative Kapitaleinkünfte berücksichtigt werden.

Besonders erfreulich bei der Entscheidung ist: Der BFH macht im Hinblick auf die Verlustberücksichtigung keinen Unterschied, ob es sich bei dem Verfall des Knock-out Zertifikates um ein Termingeschäft oder um einen Verlust von einer sonstigen Kapitalforderung handelt. Zumindest im Hinblick auf die Verlustberücksichtigung ist dies insoweit irrelevant. Weiterlesen

Schicksalsentscheidung benötigt oder Alternative vorhanden?

Häufig wartet man beim eigenen Steuerfall auf die Entscheidung des BFH in einem ähnlich gelagerten Streitfall und übersieht dabei, dass dieser gegebenenfalls auch anderweitig gelöst werden könnte.

So beispielsweise hinsichtlich der anhängigen Revision unter dem Aktenzeichen IX R 5/20. In diesem Verfahren wird geklärt, ob eine Berücksichtigung von Darlehensverlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen stattfinden kann, wenn eine Berücksichtigung im Rahmen des § 17 EStG wegen der dortigen (früheren) Rechtsgrundsätze zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungsmaßnahmen verneint wurde.

Das Verfahren ist sicherlich wichtig, jedoch kann man in verfahrensrechtlich offenen Fällen auch nun auf die neue Regelung des § 17 Abs. 2a EStG zurückgreifen. Weiterlesen

Was ist ein Steuerstundungsmodell?

Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen nach § 15b EStG nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung ist lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkommensquelle, also dem besagten Steuerstundungsmodell möglich.

Mit dieser Einleitung berichteten wir bereits im Beitrag „Nicht jede Steuergestaltung ist ein Steuerstundungsmodell“ über höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Steuerstundungsmodell aufgrund § 15b EStG. Im vorgenannten Beitrag ging es dabei um eine für Steuerpflichtige positive Einschränkung der Definition eines Steuerstundungsmodells.

Aktuell hat der BFH mit Urteil vom 6.6.2019 (Az: IV R 7/16) im Hinblick auf die Steuerstundungsmodelle ein für die Finanzverwaltung positives Urteil gefällt. Weiterlesen

Enteignung von Anleihen oder Null ist nicht gleich Null

Verluste aus Wertpapieren im Privatvermögen sind nach § 20 Abs. 2 EStG nur bei Veräußerungen oder bestimmten Ersatztatbeständen abziehbar. Der reine Vermögensverfall ist also steuerlich grundsätzlich nicht relevant. Jüngst hat das FG Düsseldorf allerdings entschieden, dass auch die Enteignung zu einem Verlust führt, der steuerlich anzuerkennen ist (Urteil vom 25.9.2018, 13 K 93/16 E).

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Serie „Bilanzskandale“: Unternehmenskrisen als Auslöser für Bilanzmanipulationen

Krise. Kostendruck. Druck von Investoren und Lieferanten. Fehlende Umsatzerlöse. Keine Verbesserung der Lage in Sicht. Weder kurz- noch mittelfristig. Der Aufsichtsrat macht Druck. Die Stimmung in den Aufsichtsratssitzungen und im Unternehmen verschlechtert sich.

Unternehmenskrisen sind oftmals ein Auslöser von Bilanzmanipulationen. Die Bilanzfälscher sind in dieser Situation verzweifelt, da alle ergriffenen legalen Maßnahmen keine Früchte getragen haben. Oftmals sind sie Ersttäter. Doch mehr dazu lesen Sie Anfang August.

In vielen Fällen sind es gravierende Fehlentscheidungen aus der Vergangenheit, die ein Unternehmen in eine tiefe Krise stürzen. Stichwort: Insolvenz vermeiden. Folgende betriebswirtschaftliche Fehlentscheidungen können dies beispielsweise sein: Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreite im Januar 2017

Man könnte auch sagen: Neues Jahr, neue Steuerstreite, denn auch diese werden wohl leider nicht ausgehen. Hier wieder einige ausgewählte Streitthemen der neu anhängig gewordenen Fälle vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

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Bei Gericht: Interessante Steuerstreite im Juni 2016

Aller guten Dinge sind drei. Daher auch wieder in diesem Monat drei ausgewählte Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof (BFH) in München. Vielleicht können ja auch Sie von einem dieser Verfahren profitieren.

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Verlustverrechnung nach dem Studium: Gönnen Sie Ihren Kindern einen langen Urlaub

Ein typischer Fall: Ein junger Mensch beendet sein Masterstudium im August und möchte alsbald anfangen zu arbeiten. Während des (Master-)Studiums haben sich aufgrund von Studiengebühren, Fahrtkosten und Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung (verrechenbare) Verluste von rund 12.000 Euro angesammelt. Erzielt dieser Steuerpflichtige nun beispielsweise ab September einen Bruttoarbeitslohn von insgesamt 13.000 Euro, gehen die Verlustverrechnung bzw. der Verlustabzug nach § 10d EStG nahezu vollständig ins Leere, denn die Einkommensteuer inklusive Solidaritätszuschlag läge auch ohne den Verlustabzug – je nach zu versteuerndem Einkommen –  irgendwo zwischen 0 und 600 Euro. Weiterlesen