Verlängerung der Corona-Schlussabrechnungsfristen: Eine Entscheidung der Vernunft!

Das BMWK hat der dringenden Bitte der Kammern der steuerberatenden Berufe entsprochen, die von den prüfenden Dritten im Schlussabrechnungsverfahren der Corona-Wirtschaftshilfen einzuhaltenden Fristen über den 31.12.2022 hinaus mindestens bis 30.6.2023 zu verlängern.

Ein gute Botschaft auch für die Empfänger von Corona-Wirtschaftshilfen! Weiterlesen

Abermalige Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung: Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Die bis 10.9.2021 geltende SARS-CoV2.ArbSchV (v. 25.6.2021, BAnz AT v. 28.6.2021 V 1) soll abermals bis 24.11.2021 verlängert werden. Das sieht ein Referentenentwurf des BMAS vor, der am 1.9.2021 das Bundeskabinett passieren soll.

Welche Corona-Regeln am Arbeitsplatz sind weiterhin zu beachten?

Die bisherigen grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite, also bis 24.11.2021 fort. Das bedeutet

  • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigenschnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte bzw. von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind vorgesehen.
  • Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienepläne erstellen bzw. vorhandene Pläne anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dabei ist besonders auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu achten, der Impf- und Genesungsstaus der Belegschaft ist zu berücksichtigen.
  • Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken. Das bedeutet auch, dass nach Möglichkeit weiterhin Homeoffice anzubieten ist.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.

Was ist neu? Weiterlesen

Corona – Überbrückungshilfe geht in Verlängerung

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe erhalten. Diese Förderung wird nun für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet. Die Zugangsbedingungen werden zudem vereinfacht. BMWi und BMF haben am 18.9.2020 erste Details veröffentlicht.

Hintergrund

Das seit dem 1.6.2020 geltende Überbrückungshilfeprogramm will branchenübergreifend Freiberufler, Soloselbständige und KMU mit Zuschüssen unterstützen, die coronabedingt in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind. Allerdings ist das mit 24,6 Mrd. Euro dotierte Programm bislang nur verhalten von der Zielgruppe in Anspruch genommen worden, weil die Zugangsvoraussetzungen zu eng waren. Jetzt haben BMWi und BMF nachgebessert. Das Programm wird zeitlich verlängert, der Zugang erleichtert und die Förderung erhöht.

 

Was ändert sich jetzt am Überbrückungshilfeprogramm? Weiterlesen

Update Überbrückungshilfe – Kommt ein neuer Programmteil?

Hinsichtlich der vom Koalitionsausschuss am 25.8.2020 beschlossenen Verlängerung der Überbrückungshilfe bis 31.12.2020 plant die Bundesregierung offenbar einen zweiten, den Zeitraum 1.9.2020 bis 31.12.2020 umfassenden Programmteil, teilt die BStBK mit.

Hintergrund

Das mit 24,6 Mrd. Euro dotierte Überbrückungshilfe-Programm des Bundes ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm für Freiberufler und KMU, die coronabedingt aufgrund von Betriebsschließungen mit erheblichen Umsatzrückgängen zu kämpfen haben; es schließt nahtlos an das bis 31.5.2020 befristete Soforthilfe-Programm des Bundes an. Weitere Einzelheiten zur Überbrückungshilfe und FAQ (Stand: 25.8.2020) zum Förder- und Antragsverfahren finden Sie auch auf der Website des BMWi. Über Einzelheiten habe ich im Blog und an anderer Stelle berichtet.

Anträge können seit 8.7.2020 nur über authentifizierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und – seit 10.8.2020 – Rechtsanwälte in einem Online-Antragsverfahren bis 30.9.2020 gestellt werden. Das Programm sieht einen – nach Umsatzeinbruch in den Monaten Juni, Juli und August 2020 gestaffelten – Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten vor. Voraussetzung ist hierfür aber, dass der externe Dritte in den Monaten März und April 2020 einen coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent testiert (Ausnahmen gelten für Gründerunternehmen und Saisonbetriebe). Am 25.8.2020 hat der Koalitionsausschuss beschlossen, die Laufzeit des seit 1.6.2020 laufenden Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Eine Konkretisierung des Verlängerungsinhalts steht bislang aus.

BStBK erwartet zwei Programmteile

Die BStBK erwartet laut einer Pressemitteilung vom 9.9.2020 nun, dass bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe in zwei Programmteile bezüglich der Fördermonate unterschieden wird: Weiterlesen