In einem aktuellen Verfahren muss das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, der dreijährigen Verjährung unterliegt. Jetzt hat das BAG zunächst den EuGH zur Vorabentscheidung angerufen (BAG vom 29.09.2020 – 9 AZ R 266/20 (A)).
Hintergrund
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Diese Bestimmung hat das BAG mehrfach unionsrechtskonform ausgelegt: Im Anschluss an den EuGH (vom 06.11.2018, – C 684/16) zu Art. 7 RL 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) sowie zu Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta hat das BAG bereits entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann nach § 7 Abs. 1 BUrlG am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht abgenommen hat (BAG vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15).
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war, Weiterlesen