Das BVerfG hat eine Vorlage des Niedersächsischen FG zur Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 (für das Streitjahr 2007) als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss v. 7.6.2023 – 2 BvL 6/14).
Hintergrund
Der ursprünglich befristete Soli von 1991 zur Finanzierung des Golf Krieges war bis Mitte 1992 befristet, wurde dann Mitte der 90er Jahre aber zur Finanzierung der Zusatzlasten aus der deutschen Wiedervereinigung eingeführt, unbefristet durch das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG 1995, BGBl 1995 I S. 1959). Seit etlichen Jahren wird um die Abschaffung dieser Ergänzungsabgabe (Art. 106 GG) gerungen, auch vor den Finanzgerichten bis hin zum BVerfG. Mit Auslaufen des Solidarpaktes II Ende 2019 und der Reform des Soli ab VZ 2020, die seitdem die Erhebung auf rund 10 Prozent „Besserverdienende“ beschränkt, wird darum gestritten, ob diese Ungleichbehandlung der Steuerzahler noch verfassungsmäßig ist.
BVerfG hält Richtervorlage für unzulässig
Hält ein Gericht ein für den Streitfall beurteilungsrelevantes Gesetz für verfassungswidrig, kann es dieses nicht selbst für verfassungswidrig erklären, sondern muss das Verfahren aussetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen (Art. 100 Abs. 1 S.1 GG). Dabei muss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm, ferner die Entscheidungserheblichkeit für den Streitfall darlegen. Diese Voraussetzungen hält das BVerfG jetzt im Verfahren 2 BvL 6/14 nicht für gegeben: Weiterlesen