Auch wenn die Belastung in den Steuerkanzleien aufgrund der Corona-Situation nach wie vor hoch ist, so ist das „Geschäft“ mit der Erstellung der Steuererklärungen des Jahres 2020 „im vollen Gange“. Und ich vermute, dass viele tausend Steuerberater und Mitarbeiter wieder einmal ratlos vor der Frage stehen, wie sie die letzte Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Jahres 2020 bei Einnahmen-Überschussrechnern verbuchen sollen. In 2020 oder in 2021? Denn da der 10. Januar 2021 auf einen Sontag gefallen ist, kommt § 11 Abs. 2 EStG zur Anwendung – oder eben nicht!
Ich habe schon lange den Überblick verloren, wie die einzelnen Fälle zu lösen sind und muss jedes Mal aufs Neue in die Literatur schauen, um keine Fehler zu begehen. Und zudem sind mittlerweile sogar zwei Verfahren vor dem BFH anhängig (VIII R 1/20, X R 2/21).
Eine Frage lautet: Sind die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2017, die am 9.1.2018 innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums bezahlt wurden, im Veranlagungsjahr 2017 bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung als Betriebsausgabe anzuerkennen, auch wenn die Fälligkeit nicht innerhalb kurzer Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, liegt? Weiterlesen