Mit BMF-Schreiben v. 19.3.2020 wurden zur Vermeidung unbilliger Härten auch Steuerstundungsanträge zugelassen. Diese vereinfachte Steuerstundung wird jetzt bis Ende Januar 2022 verlängert. Die Stundungen können dann bis Ende März 2022 erfolgen (BMF v. 7.12. 2021/Details s. NWB Online-Nachricht).
Was bedeutet das in der Praxis für Unternehmen?
Wie auch schon bisher können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene bis zum 31.1.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.1.2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 31.3.2022 gewährt. Gleiches gilt auch für bereits laufende Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzämter. Bis zum 30.6.2022 können die betroffenen Unternehmen unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer der Jahre 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden.
Wie ist die Verlängerung zu bewerten?
Die abermaligen Einschränkungen im Wirtschaftsleben (z.B. branchenbezogener Lockdown; 2G bzw. 2G Plus-Regelungen in Handel und Gastronomie) führen auch jetzt noch zu massiven Umsatzeinbrüchen bei den Unternehmen. Weiterlesen