Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat mit Erlass vom 1.10.2019–S 2742 A – 38 – St 5209 zur steuerlichen Behandlung von Arbeitszeitkonten Stellung genommen. Unterteilt nach den jeweiligen Arbeitnehmern gilt dabei Folgendes: Weiterlesen
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Zur Notwendigkeit der Begrenzung von Gewinntantieme
Allein eine fehlende Höchstbetragsbeschränkung der Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt für sich allein noch nicht zu einer vGA. Unter welchen Umständen Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführer angemessen sind, beurteilt sich jedoch leider nach keinen festen Regeln.
Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so kann grundsätzlich immer nur dann eine vGA angenommen werden, soweit die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers unter Berücksichtigung der Tantiemeleistung unangemessen ist. Die Angemessenheit der Gesamtausstattung muss dabei grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden sind. Für die Praxis bedeutet dies regelmäßig, dass die Höhe der angemessenen Beträge im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln ist.
Mit Urteil vom 27.2.2003 (Az: I R 46/01) hat der BFH klargestellt, dass die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsleiter eine gewinnabhängige Vergütung bemessen hätte und gegebenenfalls nach oben begrenzt hätte im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem Finanzgericht obliegt. Deutlich stellen die Richter jedoch auch klar, dass wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein sprunghafter Gewinnanstieg ernsthaft im Raum steht, kann es bei der Vereinbarung einer gewinnabhängige Vergütung geboten sein, diese auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Das FG Hamburg hat dies in seinem Beschluss vom 29.11.2016 (Az: 2 V 285/16) bestätigt.
Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 27.02.2003 – I R 46/01
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 29.11.2016 – 2 V 285/16
Darlehen einer GmbH an ihren Gesellschafter: Kommt es auf die „Besicherung“ an?
Steuerzahler können ihre Rechtsverhältnisse untereinander so gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Daher werden auch Darlehensverträge grundsätzlich anerkannt. Gewähren also die Eltern dem Sohn oder der Tochter einen verzinslichen Kredit für den Kauf einer vermieteten Wohnung oder eines Mietwohngebäudes, so kann das Kind die Darlehenszinsen, die es an die Eltern zahlt, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag einem Fremdvergleich standhält. Die Praxis zeigt, dass viele Steuerzahler zwar zu Standardverträgen greifen, Zins und Tilgung pünktlich leisten und auch ansonsten alle Kriterien eines Fremdvergleichs erfüllen, sich aber mit dem Thema „Besicherung des Darlehens“ schwertun. Grundsätzlich erhalten die Steuerzahler insoweit auch Unterstützung vom Bundesfinanzhof, der entschieden hat, dass einer fehlenden oder unzureichenden Besicherung für sich allein genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt (BFH-Urteile vom 19.8.2008, IX R 23/07 und vom 12.5.2009, IX R 46/08; siehe aber auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2017, 11 K 3703/16 mit der Entscheidung des BFH vom 4.12.2018, IX R 15/18).
Doch wie sieht es im Verhältnis eines Gesellschafters zu „seiner“ GmbH aus, wenn diese ihm ein Darlehen gewährt? Weiterlesen
Finanzverwaltung beugt sich bei Zeitwertkonten
Bereits in der Vergangenheit hatte ich in mehreren Beiträgen (z. B. „Zeitwertkonten für Fremdgeschäftsführer und Minderheit-Gesellschafter“ sowie „Zeitwertkonten: Ein Überblick“) über die neue Rechtsprechung zum Thema berichtet, die sich gegen die bisherige Verwaltungsmeinung stellt.
Mit aktuellen BMF-Schreiben vom 8.8.2019 hat sich die Finanzverwaltung nun der bisherigen Rechtsprechung gebeugt. Danach sind Zeitwertkonten grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist, wie es beim Fremd-Geschäftsführer der Fall ist. Zugrunde lag hier das Urteil des BFH vom 22.2.2018 (Az: VI R 17/16). Weiterlesen
GmbH-Beteiligung: Immer einen vorsorglichen Antrag auf Regelbesteuerung stellen?
Mein Kollege Ralph Homuth hat in seinem Blog-Beitrag „Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann ist der Antrag auf Anwendung der günstigeren Regelbesteuerung zu stellen?“ bereits das Urteil des BFH vom 14.5.2019 (VIII R 20/16) zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG vorgestellt. Danach gilt: Wer Kapitalerträge aus einer unternehmerischen GmbH-Beteiligung erhält, muss den Antrag auf Regelbesteuerung (anstelle der Abgeltungsteuer) spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren zu erhalten. Der BFH stellt also stets und ausnahmslos auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung ab.
Geringes Geschäftsführergehalt neben voller Pension im Einzelfall möglich
In der Praxis sind die Fälle relativ häufig anzutreffen, in denen ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei Eintritt des Pensionsalters noch weiter tätig sein möchte. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit dann das Ruhegehalt neben den aktiven Bezügen gezahlt werden darf. Insoweit gelten nach wie vor das BMF-Schreiben vom 18.9.2017 (IV C 6 – S 2176/074/10006, BStBl 2017 I S. 1293) und das BFH-Urteil vom 23.10.2013 (I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413): „In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden – Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.“
Doch ein aktuelles Urteil des FG Münster lässt zumindest im Einzelfall einen kleinen Silberstreif am Horizont erkennen (FG Münster 25.7.2019, 10 K 1583/19 K).
Urlaubsabgeltung für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH?
Mancher Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH konnte seinen Jahresurlaub im Jahr 2018 nicht oder nur teilweise antreten. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der nicht genommene Urlaub finanziell abgegolten werden kann. Bei einem „normalen“ Arbeitnehmer ist das (steuerlich) regelmäßig kein Problem, bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Finanzverwaltung jedoch sehr streng und mit dem Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung schnell bei der Hand.
Zeitwertkonten: Ein Überblick
Nach Meinung der Finanzverwaltung führt bereits die Gutschrift auf einem Zeitwertkonto bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ der Körperschaft bestellt sind zum Zufluss von Arbeitslohn. So die Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 17.6.2009. Weiterlesen
Hinzuschätzungen bei einer GmbH – vGA, wo man sie nicht erwartet
Geht es um das Thema „Hinzuschätzungen“ im Gastrobereich, wird in erster Linie an Fragen der Schätzungsmethoden sowie der ertrag- und umsatzsteuerlichen Konsequenzen gedacht. Das Verfahrensrecht ist weniger im Blick. Dass dies jedoch von besonderem Interesse sein kann, zeigt ein jüngst vom BFH entschiedener Fall, in dem es um Hinzuschätzungen bei einer GmbH ging (BFH v. 12.06.2018, VIII R 38/14). Danach gilt:
Kein Nachweis der betrieblichen Veranlassung bei einer GmbH notwendig
Eine GmbH ist eine eigenständige juristische Person und verfügt über keine außerbetriebliche Sphäre. Folglich sind auch sämtliche Aufwendungen der GmbH Betriebsausgabe und sämtliche Wirtschaftsgüter gehören zum Betriebsvermögen. Eine Ausnahme bildet die verdeckte Gewinnausschüttung. Weiterlesen