Umsatzsteuer: Ortsbestimmung im Hinblick auf Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen neu geregelt!

Mit einem BMF-Schreiben vom 09.06.2021 hat das Ministerium seine Auffassung zur umsatzsteuerrechtlichen Bestimmung des Leistungsortes von Veranstaltungen mit Eintrittsberechtigung neu geregelt und diese an die neueste EuGH-Rechtsprechung angepasst. Welche (neuen) Abgrenzungsfragen müssen dabei zukünftig beachtet werden?

Hintergrund:

Umsatzsteuerrechtlich führt die Bestimmung des Ortes für Veranstaltungen oftmals zu Schwierigkeiten. Soweit der Empfänger Unternehmer ist und die Veranstaltung öffentlich zugänglich ist, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (Veranstaltungsort). Für geschlossene Veranstaltungen schrieb die Finanzverwaltung bisweilen stets die Anwendung der Grundregel (§ 3a Abs. 2 UStG) vor, soweit der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Allerdings stand diese Einordnung der EuGH-Rechtsprechung entgegen. Weiterlesen

Das „offene“ und „geschlossene“ Umsatzsteuerrisiko im B2B Bereich

Veranstaltungen sind seit jeher ein Thema, welches durch die deutsche Finanzverwaltung und den Vorgaben im Umsatzsteuer-Anwendungserlass schon in der Theorie einiges an Komplexität bieten. Doch dann kam der EuGH, verwirft die bisherige Sichtweise und eröffnet für deutsche Unternehmen ein gewisses Spannungsfeld, sofern diese entsprechende Leistungen an andere Unternehmer erbringen. Aber der Reihe nach… Weiterlesen