Arbeitgeber durften ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Die Leistung musste zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Eigentlich war damit klar, dass der Zuschuss steuerfrei war, wenn er anstelle von freiwilligen Sonderleistungen wie etwa dem Urlaubsgeld gezahlt wurde.
Doch zumindest für das Niedersächsische FG war die Sache ganz und gar nicht klar und es hat mit einem – diskussionswürdigen – Urteil die Steuerfreiheit für eine Sonderleistung versagt (Urteil vom 24.7.2024, 9 K 196/22/NWB Online-Nachricht). Weiterlesen