Aufreger des Monats Juli 2024: Grenze für unschädliches Vermögen bei Unterhaltsleistungen bleibt bei 15.500 Euro

Unterhaltsleistungen i.S. des § 33a Abs. 1 EStG sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abziehbar, der jedes Jahr angepasst wird und sich am Grundfreibetrag orientiert. Der Unterhaltshöchstbetrag wird zum einen um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen gekürzt wird, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Zum anderen – und das gerät manchmal in Vergessenheit – darf die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzen. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt unberücksichtigt.

Das Vermögen darf maximal einen Wert von 15.500 Euro haben (R 33a.1 Abs. 2 EStR). Die Vermögensgrenze von 15.500 Euro besteht sage und schreibe seit dem Jahre 1975 (damals 30.000 DM). Dennoch hatte das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Grenze für das geringfügige Vermögen in Höhe von 15.500 Euro auch im Jahr 2019 noch zu beachten ist (FG Rheinland-Pfalz vom 26.8.2021, 6 K 1098/21). Für mich durchaus überraschend hat der BFH die Entscheidung, soweit es um die Höhe des unschädlichen Vermögens geht, soeben bestätigt. Immerhin hat er aber klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind. Das war im Streitfall bedeutsam, so dass der Klage letztlich doch stattgegeben wurde (BFH-Urteil vom 29.2.2024, VI R 21/21).

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Unterhaltsleistungen: Grenze für unschädliches Vermögen bleibt bei 15.500 Euro – seit 1975!

Unterhaltsleistungen i.S. des § 33a Abs. 1 EStG sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abziehbar, der jedes Jahr angepasst wird. Grundsätzlich orientiert sich dieser Höchstbetrag am Grundfreibetrag. Ich schreibe hier bewusst „grundsätzlich“, denn bei der für 2022 geplanten – rückwirkenden – Erhöhung des Grundfreibetrages sieht es so aus, dass der Unterhaltshöchstbetrag nicht gleichermaßen angepasst wird. Das aber nur am Rande, denn eigentlich möchte ich darauf hinaus, dass der Unterhaltshöchstbetrag zum einen um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen gekürzt wird, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Zum anderen – und das gerät manchmal in Vergessenheit – darf die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzen. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt unberücksichtigt.

Das Vermögen darf maximal einen Wert von 15.500 Euro haben. Die Vermögensgrenze von 15.500 Euro besteht sage und schreibe seit dem Jahre 1975 (damals 30.000 DM). Weiterlesen