Der räuberische Aktionär und der Fiskus

Für die einen sind sie eine Art moderner Robin Hood, für die anderen sind sie einfach nur eine Plage: die so genannten räuberischen Aktionäre. Sie überziehen Aktiengesellschaften, an denen sie beteiligt sind, mit Klagen oder drohen diese an. Zuweilen besteht ein „echtes“ Interesse an den Klagen, um Missstände anzuprangern. Doch mitunter geht es auch nur um die Vereinnahmung eines hübschen Sümmchens „Schadensersatz“ in Kombination mit dem anteilig weitergeleiteten Rechtsanwaltshonorar.

Ein Aktionär, der wohl weniger der Fraktion Robin Hood zuzuordnen war, sondern eher eigennützig gehandelt hat, musste nun aber in steuerlicher Sache eine Schlappe vor dem BFH hinnehmen (BFH-Beschluss vom 23.3.2021, XI B 69/20).

Kurz der Sachverhalt: Weiterlesen

Ermittlung der Ausgangslohnsumme – Das kann so nicht richtig sein!

Bei der schenkungsweisen Übergabe von begünstigtem Betriebsvermögen kann die Steuerbegünstigung bei der Schenkungsteuer wegfallen, wenn im Nachgang gegen bestimmte Behaltensfristen oder gegen die Lohnsummenregelung verstoßen wird.

Dabei enthält das Gesetz meines Erachtens jedoch an dieser Stelle einen eklatanten Fehler bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme. Weiterlesen

Schwierigkeiten bei Erteilung der Steuernummer?

Mit Beschluss vom 17.7.2019 (Az: V B 28/19) hat der BFH klargestellt, dass Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer zusteht.

Nach der Entscheidung ist die Versagung einer Steuernummer zur Verhinderung von Steuerhinterziehung nur verhältnismäßig, wenn sie auf ernsthaften Anzeichen beruht, nach dem objektiv davon auszugehen ist, dass es wahrscheinlich ist, dass die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Steuernummer in betrügerischer Weise verwendet wird.

Für die Versagung der Steuernummer reicht es daher nicht aus, dass der Unternehmer in der Vergangenheit steuerlich unzuverlässig gewesen ist. Weiterlesen

Corona-Krise: Arbeitszimmerfalle bei Unternehmern

Im Beitrag „Die Republik im Home-Office, aber ohne steuerliche Arbeitszimmerberücksichtigung“ ging es um die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers während der Corona-Krise. Für Unternehmer gelten dabei grundsätzlich dieselben Regelungen, jedoch besteht auch noch eine Steuerfalle, wenn sich das Arbeitszimmer im Eigentum befindet.

Auch Unternehmer können ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abziehen. Eine Ausnahme vom generellen Abzugsverbot besteht jedoch, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können bis zu 1.250 € abgezogen werden. Wenn das Arbeitszimmer sogar den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können sogar unbegrenzt Kosten abgezogen werden. Voraussetzung ist jedoch immer, dass tatsächlich ein häusliches Arbeitszimmer gegeben ist, also der entsprechende Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.

Um entsprechende Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgabe absetzen zu können, muss der Unternehmer insoweit die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie ein Arbeitnehmer.

Darüber hinaus muss der Unternehmer jedoch auch darauf achten, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht zum Betriebsvermögen wird. Wird nämlich ein Gegenstand überwiegend zu unternehmerischen Zwecken genutzt, liegt regelmäßig notwendiges Betriebsvermögen vor. Die Folge ist eine Steuerverstrickung im Betriebsvermögen.

Das Problem dabei: Selbst wenn der Unternehmer keine Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer abziehen darf, weil es sich beispielsweise um einen gemischt genutzten Raum handelt, der lediglich überwiegend für die betriebliche Zwecke genutzt wird, kann bereits Betriebsvermögen vorliegen.

Ausnahme: Eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn der Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 € beträgt. Dabei spricht man von eigenbetrieblich genutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert entsprechend der Regelung in § 8 EStDV.

Damit Betriebsvermögen vermieden wird muss der Raum also entweder einen untergeordneten Wert haben oder darf nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt werden. Im letzteren Fall wird es jedoch schwerfallen Kosten abzusetzen.


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch folgenden infoCenter-Beitrag:

Langenkämper, Arbeitszimmer
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Hier finden Sie alle für Sie wichtigen Themenbeiträge rund um das Coronavirus in der NWB Datenbank:

Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen

Kann der Unternehmer für eine Bewirtung keinen ordnungsgemäß ausgefüllten Bewirtungsbeleg vorlegen, können die Bewirtungskosten insgesamt nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dies ist jedoch (nur) eine einkommensteuerliche Regelung.

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USt und die Stolperfallen bei der Abrechnung

Der graue Alltag verdeckt häufig die Fallen, die das formale UStG bereitet. Das zeigen immer wieder die anhängigen Verfahren. Die Entscheidung der Richter gleicht manchmal einer Wundertüte; jedenfalls ist ihnen der Druck des Alltages nicht bekannt. Allerdings sollten Mandant und Steuerberater sich auch häufiger konzentrierter Gedanken machen über das, was zu entscheiden ist. Letzten Endes ist immer der tatsächliche, rechtliche Vorgang die Ursache für das dann zwingende Ergebnis aus dem USt Recht. Weiterlesen

Der andere Arbeitsplatz beim häuslichen Arbeitszimmer…

… ist eine Thematik, die schon häufig in der Rechtsprechung vertreten war. Soweit ersichtlich sind davon jedoch immer nur Arbeitnehmersachverhalte betroffen. Aktuell gibt es eine erstinstanzliche Entscheidung für einen Unternehmer. Das Besondere: Die Richter kommen zu einem überraschend positiven Ergebnis.

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