Als Grundlage für die kommenden Koalitionsverhandlungen bieten Parteiprogramme einen validen Indikator, wie die Steuerpolitik der nächsten Legislaturperiode aussehen könnte. Dinge, die noch nicht mal in Wahlprogrammen stehen, haben nämlich aus den Erfahrungen der Vergangenheit kaum Aussichten in das Arbeitsprogramm einer kommenden Bundesregierung aufgenommen zu werden. Auch schon vor Kenntnis des Wahlausgangs lohnt ein genauer Blick auf die Agenda der Parteien, um die steuerpolitischen Erwartungen ab 2022 realistisch zu beurteilen. Die Vielfalt der steuerpolitischen Wahlprogrammversprechen wollen wir in einer kleinen Artikelserie beleuchten. Nachdem Daniel Käshammer sich in seinem Beitrag eingangs mit dem Steuertarif befasst hat, soll es hier darum gehen, worauf dieser Tarif angewendet wird.
Die umgangssprachliche Redewendung „Gewaltig ist des Schraubers Kraft, wenn er mit Verlängerung schafft“ verdeutlicht die große Wirkung eines mechanischen Hebels. Zu ähnlichen Hebelwirkungen kommt es sogar im Bereich der Unternehmensbesteuerung, nur dass dort die auftretenden Kräfte von finanzieller Natur sind und (bei gegebenem Tarif) der Hebel in der Bemessungsgrundlage liegt. Erst aus der Kombination beider Effekte ergibt das Steueraufkommen bzw. je nach Blickwinkel die finanzielle Belastung. Die verhältnismäßige Bedeutung und besondere Komplexität der steuerlichen Bemessungsgrundlage zeigt sich augenfällig auch daran, dass die (in Deutschland sehr umfangreiche) Steuerliteratur fast ausschließlich zu Fragen der Bemessungsgrundlagen veröffentlicht wird. Weiterlesen