Corona: Wegfall des Gewerbeverlustes bei Fertigung anderer Produkte?

In der Corona-bedingten Sondersituation kompensieren viele Betriebe den Auftragseinbruch mit der Anpassung ihrer Produktion an Waren, die in der Krise besonders benötigt werden. Beispielsweise fertigen textilverarbeitende Betriebe nunmehr Mund-Nasen-Bedeckungen, Schutzmasken und Schutzkleidung. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wirft diese aus der Not geborene Entwicklung gewerbesteuerliche Fragen auf, sofern aus Erhebungszeiträumen vor der Krise noch vortragsfähige Gewerbeverluste bestehen.

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Abzug gewerbesteuerlicher Verlustvorträge – falsches Verständnis der Unternehmensidentität

Zuweilen gibt es Urteile, bei denen ich den Eindruck habe, dass die Entscheidungen an der wirtschaftlichen Realität vorbeigehen. So zuletzt geschehen beim Urteil des FG Köln vom 20.01.2016 (10 K 2841/13, EFG 2016, S. 667). Dort ging es um die Frage, ob die für einen gewerbesteuerlichen Verlustabzug erforderliche Unternehmer- und Unternehmensidentität gegeben ist. In den Urteilsgründen heißt es: „Entscheidend für die Unternehmensidentität ist das Gesamtbild der Betätigung, welches sich aus den wesentlichen Merkmalen des Gewerbebetriebs ergibt. Maßgebliche Kriterien sind danach insbesondere die Art der Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten, Organisation und Finanzierung sowie Umfang und Zusammensetzung des Aktivvermögens.“

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